General Conditions

Pattern

General Terms and Conditions of Sale and Delivery

1. Scope and Deviating Term

1.1 The following sales and delivery terms and conditions apply to all the sales activities of the Bachem Group of companies in the USA and Europe (“Bachem” hereinafter meaning any of the following: Bachem Americas, Inc., and Bachem AG as sellers and their customers (“Buyer”).

1.2 In the event of a conflict between the following terms and conditions and different terms agreed by Bachem and Buyer in a signed written contract, the terms and conditions of the signed written contract shall prevail.

1.3 Bachem may deliver products through another Bachem Group company than the one that received the order.

1.4 These general terms and conditions constitute an offer to Buyers for the sale of all products by Bachem unless expressly deviated from in a signed individual agreement. Subject to the foregoing, Buyer’s acceptance of this offer is expressly limited to and conditional upon these terms and conditions. Deviating or additional terms from Buyer, whether communicated via Buyer’s purchase order, confirmation or otherwise (e.g. by attaching Buyer’s general purchasing conditions) are expressly rejected.

2. Prices

2.1 All prices are quoted by Bachem, in Swiss Francs (CHF), US Dollars (USD), or Euros (EUR) exclusive of value-added tax (VAT), sales tax and other tariffs, legal duties or charges in the country of delivery. These will be invoiced separately if necessary. Inner and outer packaging is generally included.

2.2 If prices in Bachem’s printed catalogs differ from those on the Bachem website (www.bachem.com), the website prices shall apply.

2.3 Bachem reserves the right to apply surcharges for small quantity deliveries or for special shipment conditions (e.g., on ice or dry ice).

2.4 Transport, freight, data logger, handling charges and similar fees are additionally payable by the Buyer.

2.5 Bachem reserves the right to adjust the prices for products and services, for example due to increased procurement costs, changes in regulations, or other economic factors. If a price change occurs after order confirmation, the Buyer will be notified before shipment.

2.6 Bachem reserves the right to charge additional fees for quality checks and storage on returned products.

2.7 If a product can no longer be manufactured or the Buyer is in payment default, Bachem reserves the right not to deliver.

3. Placement of Orders

3.1 Orders may be placed via phone, fax, email, letter, online via Bachem’s website or as otherwise agreed in writing.

3.2 Offers and orders are only legally binding if confirmed in writing by Bachem with an Order Confirmation containing a sales order number.

3.3 Orders received by Bachem are binding for the Buyer unless rejected by Bachem.

4. Delivery

4.1 Delivery terms may vary by country. Products are deliverd according to the agreed Incoterms®.

4.2 Subject to mandatory legal provisions, Bachem accepts no liability for damages due to delayed delivery.

4.3 For Products manufactured specifically for a Buyer, the Buyer must provide a shipping address in time. If no address is provided within ten (10) business days after Bachem’s Product release, Bachem shall be free to deliver the Product to Bachem’s customer warehouse and invoice both Product, storage and applicable taxes or duties.

5. Force Majeure

5.1 Bachem is not liable for non-performance or delays due to causes beyond its reasonable control including acts of God or force majeure or similar events. These include, but are not limited, to operational disruptions, supplier shortfalls or failures, shortages of raw materials, power supplies and/or manpower, strikes, lockouts, transport issues, traffic disruptions, war, political unrest, terrorism, epidemics, pandemics, natural disasters, fire, floods, earthquakes or governmental actions.

6. Warranty

6.1 Bachem warrants that the products comply with the test results with the ones listed on the analytical result document (e.g. in form of an analytical data sheet or a certificate of analysis) of the lot in question. Bachem excludes any warranty for expressed or implied fitness of intended purpose or merchantability of the product, unless expressly agreed in writing. Any suggestions for the use, application or suitability of the products are not to be interpreted as a guarantee or warranty.

6.2 The Buyer must inspect the product immediately for conformity in quality and quantity. Defects or incorrect deliveries must be notified to Bachem in writing within 8 days upon delivery of the product, including proof of non-conformity lot, order and invoice number. Otherwise, the product shall be deemed to be accepted by Buyer

6.3 Buyer shall return defective products to Bachem solely upon Bachem’s written agreement and in accordance with Bachem’s instructions unless otherwise agreed.

6.4 Bachem shall at Bachem’s discretion either (i) replace defective products or (ii) refund product price to Buyer.

7. Use of Product

7.1 Bachem expressly draws attention to the fact that, unless otherwise labeled, Bachem products are intended exclusively for laboratory and research purposes. Therefore, Bachem supplies such products only for the purposes of public research, experimental and teaching institutes, technical facilities and pertinent industrial enterprises. Any exceptions (e.g. GMP compliant active substances) are labeled accordingly by Bachem.

7.2 Bachem expressly forbids the distribution of dangerous substances to private individuals. Bachem also draws attention to the fact that the absence of a hazard warning sign does not indicate that the respective product is harmless. Therefore, Bachem does not accept any liability for damage that could arise from the inappropriate handling of products or from any use in household applications or in humans and animals., nor does Bachem accept any liability for damages (to any property or person) that arise from any inappropriate handling or storage of the products.

7.3 The Buyer is obliged to comply with all national or international laws and regulations, including but not limited to pharmaceutical, environmental, and safety related laws and regulations, to the extent that these are applicable to shipment, delivery, storage, trading, further processing or intended use.

7.4 Information contained in catalogs, brochures, publications and other printed or electronic media is compiled to the best of Bachem’s knowledge. Bachem hereby disclaims any liability for printing or content errors.

8. Reservation of Title

8.1 Bachem reserves the title and ownership to the products until receipt of payment of purchase price in full.

8.2 Bachem reserves the right to delay or cancel any outstanding purchase orders of Buyer in case Buyer fails to comply with the payment conditions of one or several purchase orders.

9. Payment

9.1 Buyer shall pay the purchase price as stated in the order confirmation only to the bank account named it the order confirmation.

9.2 The terms of payment depend specifically on the country of delivery. Unless otherwise indicated by Bachem, Bachem’s invoices are payable within 30 days from the invoice date without deduction. Overdue accounts are subject to a 1.25% monthly service charge (15% annual, or the highest possible rate, according to applicable law).

9.3 Discount deductions on invoices are not allowed. Reductions on Bachem’s invoices may not be made without a credit invoice or note and if made without a credit invoice or note shall be considered late or short payment.

10. Intellectual Property Rights

10.1 Bachem shall remain the sole owner of know-how and intellectual property rights, as well as all inventions and improvements related to the manufacturing (Bachem IP). Bachem grants the Buyer a royalty free, perpetual, irrevocable and world-wide non-exclusive license to use the Bachem IP to the extent necessary for the use of the products.

10.2 The use of trademarks in offers does not provide for the use of such trademarks. Permission for such use must be obtained from Bachem in advance and in writing.

10.3 Bachem excludes any warranty that the product does not violate third party intellectual property rights.

10.4 Certain uses of a product may still be protected by patents and the Buyer agrees to comply with all applicable intellectual property laws and/or regulations.

10.5 Active pharmaceutical ingredients (APIs) that are sold for the development of patent protected drugs are offered only to the patent holders or solely for uses within the scope of any statute or law providing for an immunity, exemption, or exception to patent infringement (exempted uses), including 35 U.S.C. § 271(e)(1) in the US, and corresponding exceptions to patent infringement in other countries. The Buyer of such API agrees to engage only in exempted uses, and to comply with all applicable intellectual property laws and/or regulations.

11. Liability and Indemnity

11.1 The Buyer agrees to indemnify and hold harmless Bachem against all claims, losses or damages in connection with the sale, delivery, import, export, regulatory activities and/or use of the products and related possible infringements of intellectual property rights.

11.2 Bachem’s excludes any liability for indirect or consequential damages including loss of revenues, profits, use or business. Except as required by applicable law, Bachem’s liability in connection with a purchase order shall be limited to the value of such purchase order.

12. Data Protection

12.1 Bachem processes personal data solely for contract execution and in accordance with applicable data protection laws. Data is shared only when legally required or necessary for fulfilling the contract, including sharing information between within the Bachem Group companies. The Buyer ensures that any transmitted data may be lawfully used by Bachem. Further details are available in Bachem’s privacy policy on its website.

13. Electronic Communication

13.1 The Buyer agrees that Bachem regularly uses electronic means (e.g. internet or e-mail) for communication with the Buyer or with third parties with whom Bachem corresponds in connection with the Buyer’s order. The transmission of information via electronic means involves certain security risks (e.g. computer viruses, Trojans, phishing, etc.). Buyer agrees that Bachem shall not be liable for (a) late or non-receipt of electronic communications or (b) information transmitted electronically or altered by unauthorized third parties or (c) disclosure of information to third parties if such disclosure occurred as a result of unauthorized and unnoticed interference with electronic communications by third parties.

13.2 The Buyer undertakes to take reasonable measures to verify the authenticity of e-mails and electronic communications. If there is any doubt as to their authenticity, the Buyer shall contact Bachem to confirm the authenticity and shall not open any attachments or transmit any information or payments electronically until all concerns have been resolved. Furthermore, if Buyer is requested to transmit money using wire instructions or bank account information that is different from prior electronic transmittals of funds, Buyer shall confirm the authenticity of such new information. Clarification should be made by using our official telephone number.

14. Applicable Laws and Venue

14.1 For companies within the Bachem Group which have their place of business in the US, California law shall apply excluding the conflict of laws provisions and the Vienna Convention for Sales of Goods. The exclusive venue for any legal dispute shall be Torrance, California.

14.2 For companies within the Bachem Group which have their place of business in Switzerland, Swiss law shall apply excluding the conflict of laws provisions and the Vienna Convention for Sales of Goods. The exclusive venue for any legal disputes shall be the ordinary courts of Basel-Stadt, Switzerland.

15. Assignment and Severability

15.1 Buyer shall not be entitled to assign a purchase order as a whole or in part to a third party without prior written consent of Bachem.

15.2 Bachem shall be entitled to assign claims in connection with a purchase order to a third party without consent of Buyer.

15.3 If a provision in these conditions of sale or a provision in the context of other agreements are or become legally unenforceable, only that provision shall become null and void and all remaining provisions shall remain enforceable and in effect.

Valid as of October, 2025

General Conditions of Purchase

1. Scope

These General Conditions of Purchase apply to all types of purchase contracts or orders between BACHEM and suppliers of BACHEM, unless otherwise expressly agreed to in writing. The Supplier’s general terms of delivery, whether differing from or complementing these General Conditions of Purchase, shall only apply as far as this is expressly accepted in writing by BACHEM. This also applies if the Supplier refers in its order confirmation to its general terms and conditions and BACHEM does not explicitly object.  Any implied inclusion of conflicting or deviating general terms and conditions is expressly excluded. Unconditional acceptance of order confirmations or deliveries and services or payment thereof does not indicate an acceptance of the general terms and conditions of the Supplier.

  1. Orders

Orders are only binding when they are placed in writing by e-Mail on a BACHEM form and with an order number from the BACHEM purchasing department provided. Every order shall be confirmed by the Supplier within three (3) working days with all essential order information, in particular the order number, the exact name of the ordered goods and services, the quantity, the delivery date and prices in writing by e-Mail. A failure to confirm by the Supplier is considered acceptance of the order to the specified conditions. With the order confirmation or delivery of the ordered goods, the Supplier accepts these General Conditions of Purchase.

2. Changes of the scope of the order

Any changes to the agreed scope of delivery, product or product specifications are accepted only with the prior written consent of BACHEM. BACHEM has the right to request modifications to the subject matter and scope of the order during the execution of the order to the same terms and conditions as the original order. Should the Supplier incur any additional costs / savings or schedule changes, the Supplier shall notify BACHEM of this in writing within five (5) working days’ of BACHEM’s change request.

3. Delivery and delay

The delivery is due on the agreed date of delivery at the place of delivery. Delivery dates and delivery periods are binding and shall be adhered to by the Supplier. In the absence of such instructions, delivery is due within fourteen (14) days of the order date. If it becomes apparent that the Supplier is unable to meet agreed deadlines, the Supplier shall inform the BACHEM purchasing department immediately (but in any case within two (2) working days) thereof in writing. Failure to comply with the agreed delivery dates entitles BACHEM to withdraw from the contract or order without liabilities towards the Supplier. BACHEM reserves the right to claim compensation for breach of contract by Supplier.

Quantities stipulated in the order shall be observed. Partial deliveries are only allowed upon prior consent of in writing and shall be clearly stated as such on the shipping documents. For weights, dimensions and quantities, subject to further verification, the values measured by the incoming goods inspection department at BACHEM are decisive. BACHEM reserves the right to make excess deliveries available to the Supplier against compensation of BACHEM’s expenditure in terms of time and effort. BACHEM reserves the right to carry out a quality review upon receipt of goods. The delivery is not considered as having been completed until such time as all documents and certificates that belong to the product or are mentioned in the order have been delivered.

4. Force majeure

Force majeure, business interruptions due to acts of God, labor disputes, measures induced by the public authorities, riots or other events beyond BACHEM’s reasonable control entitle BACHEM – without prejudice to other rights – to wholly or partly withdraw from the contract or order, insofar as they are not of insignificant length and result in a significant reduction in the demand of BACHEM. These events exempt BACHEM from the obligation of timely acceptance for the duration of their occurrence.

If the Supplier is prevented with the timely performance due to a Force Majeure incident, he must immediately notify BACHEM in writing. In this case BACHEM is entitled to withdraw from the contract without further liabilities.

5. Packaging, transport, shipping regulations

The Supplier shall properly pack and ship its deliveries and shall hereby observe all relevant packaging and shipping regulations. The Supplier shall be liable for all damages arising from the improper or inadequate packaging or dispatch. Dangerous goods shall be classified and packaged according to the provisions and applicable conventions, laws, regulations and guidelines. Relevant safety data sheets shall be provided with the respective delivery. The classification of dangerous goods or, if applicable, the note “non-hazardous materials” must be indicated on the delivery note.

The Supplier must comply with BACHEM instructions in respect to way of shipment, shipment route, means of transportation, forwarder and customs. In the absence of an explicit instruction from BACHEM, Supplier shall deliver the goods according to the Incoterm DAP (Incoterms 2020). In case of a delay caused by Supplier, Supplier shall arrange for expedited shipment and pay for the respective costs. The Supplier must ensure that subcontractors of Supplier comply with these instructions and otherwise the Supplier is liable for any damages caused by the non-compliance including but not limited to storage costs.

6. Invoicing

A separate invoice must be sent for each delivery, which is not included with the shipment. Invoices must be sent to the Finance Department at the address printed on the invoice. Invoices shall be sent electronically to the official mailbox of the finance department, as mentioned on every purchase order form. Partial invoices are only possible if corresponding partial deliveries have been agreed to in writing in advance of the invoice date.

The following details shall be included in the invoice, so that it can be processed by BACHEM:

  • Individual invoice number for the Supplier and the date
  • Purchase order number
  • VAT number
  • Bank details / payment address
  • Transport and packaging costs shall each be listed separately.

Invoices must be submitted as pdf by e-Mail and must include the invoiced service or product incl. VAT at the current rate as well as the information above. BACHEM reserves the right to reject faulty invoices, in this case the payment period is suspended until receipt of a correct invoice.

If, in an individual case, BACHEM agrees to make any prepayments, the Supplier is required to submit an unconditional bank guarantee, guaranteeing BACHEM Supplier’s service commitment and the respective payment amounts made by BACHEM. The bank guarantee must be based on the underlying contract waving any and all defenses and objections.

7. Price and payment terms

The price indicated in the order shall be binding and may not be unilaterally amended by Supplier. The price must include all services and related services of the Supplier, as well as all related costs (e. g. costs for packaging, transport, liability and transport insurance). Terms of payment are sixty (60) days net after receipt of the invoice. Unless otherwise agreed to in writing, the payment period begins as soon as the delivery has been made in full (in accordance with Article 4 of this General Conditions of Purchase), the incoming goods control has been completed and the correctly set out invoice has been received by BACHEM.

Payment of invoices by BACHEM do imply acceptance of services or products. BACHEM reserves the right to withhold the payment if defects in the respective delivery are identified.

8. Acceptance

BACHEM reserves the right to inspect the deliveries within a reasonable period and  to reject and return at Suppliers costs deliveries to Supplier which do not meet the agreed specifications. In this case Supplier is in delay and default. In case the services or goods are to be accepted by BACHEM, the Parties shall sign a acceptance certificate. Partial acceptance is only permitted upon BACHEM’s consent. Risk and Loss of accepted deliveries shall transfer in accordance with the agreed Incoterm or if applicable upon successful Commissioning of equipment and acceptance by BACHEM.

9. Warranty

The Supplier undertakes warranty for the absolute contractual and flawless delivery, the use of suitable raw materials and goods in good condition, which are suitable for the intended purpose. The Warranty includes legal and physical defects as well as guaranteed specifications or fitness for a specified purpose or use.  The Supplier is obliged to ensure that the delivery items correspond to the agreed specifications stipulated by BACHEM in the purchase order for manufactured goods and any applicable quality agreements as well as the relevant laws, standards, regulations and other provisions in force at the place of delivery the time of the delivery.

As it is not possible in some cases to check the agreed quality of the goods supplied directly after delivery, the Supplier agrees, by accepting the order, to accept notices of complaint that do not adhere to the complaint period. The Supplier shall ensure that consistent quality is supplied for recurring orders. Quality-relevant changes are permitted only with the prior written consent of BACHEM. The warranty period is twenty four (24) months from delivery, commissioning or acceptance; for replaced or repaired goods the warranty period renews in full upon their delivery. BACHEM reserves the right to notify defects at any time during the warranty period. If, within a reasonable time, the Supplier fails to restore the condition to contractual conformity, BACHEM is entitled at its own discretion to either  (i)  to have the defective goods repaired or replaced by the Supplier, or (ii) to have the defective goods repaired or replaced by a third party at the expense and risk of the Supplier, or (iii) demand a price reduction (iv) to cancel the purchase contract and receive a full refund for payments made. In addition, BACHEM may claim further damages due to bad or non-performance of Supplier. The Supplier shall bear the costs for decommissioning, transport, storage and re-commissioning of defective equipment, cost of temporary equipment and hold BACHEM harmless against third party claims in connection with Supplier’s bad or non-performance.

10. Quality Assurance

If the supplies are subject to regulatory requirements or standards relating to quality (e.g. GMP material), the Supplier is obliged to comply with the applicable regulation or standards and to assure and document an appropriate quality assurance, to be provided to BACHEM upon request. If BACHEM deems necessary so, the Parties shall sign a Quality Assurance Agreement.

11. Health, safety and environmental

The supplier undertakes to fully comply with all applicable legal and regulatory requirements in the area of ​​health, safety, and environment. This includes all relevant occupational health, environmental, and safety regulations applicable to the performance of work on BACHEM`s premises. Upon request, the supplier must provide evidence of the process for ensuring compliance with these regulations and submit the relevant documentation at any time.

12. Intellectual Property

Unless agreed otherwise and to the extent permitted by law, Supplier agrees to transfer the intellectual property rights relating to the Services and Products supplied to BACHEM to BACHEM. In addition, the Supplier ensures that the Supplier respectively BACHEM is granted the necessary royalty free perpetual and worldwide licenses (incl. the right to grant sublicenses) necessary to use the Services or Products. The Supplier warrants that the Services or Products supplied to BACHEM do not infringe third party property rights.

13. Confidentiality and Data Protection

The Supplier undertakes to keep secret any and all commercial and technical information as well as documentation that are not generally known to the public, of which they become aware through the business relationship, not to disclose these to third parties, and to use them exclusively for the provision of the supplies ordered. The Supplier commits to adhere to the Swiss Data Protection Act and the Swiss Information Security Act respectively the Directive of the European Union on General Date Protection Regulation (GDPR) as well as the Network and Security Directive (NIS-2). The Supplier commits to inform BACHEM without delay in any case within 24 hours about any Data Protection breach or Data Security incident.

14. Conflict of Interest

The Supplier is aware that BACHEM employees are not entitled to accept gifts, invitations or other benefits from Supplier which exceed the customary acceptable level and refrains from granting or promising such benefits. A violation of this provision is considered a material breach which entitles BACHEM to terminate any contract with the Supplier.

16. Trade Compliance

The Supplier complies with all applicable laws in Switzerland, the European Union and the US in terms of export control, embargos or sanctions and ensures that the necessary permits and licenses relating to the Services and Products are in place.  Upon request Supplier shall provide BACHEM with the necessary documentation.

17. Code of Conduct for Supplying Partners

The Supplier accepts BACHEM ‘s Code of Conduct (CoC) for Supplying Partners in its latest version and assures compliance with it. The CoC may be retrieved using the following link: https://www.BACHEM.com/service-support/general-conditions/

18. Liability and Indemnity

The Supplier is liable for any damages which incur at BACHEM in connection with the supply of the Services or Products, if (i) the Supplier breaches the Purchase Order, these General Terms and Conditions or any other agreement with BACHEM (ii) violates against the applicable law. The Supplier will indemnify BACHEM against third party claims if relating to the Services or Products supplied by Supplier including but not limited to product liability claims.

19. Severability clause

If a provision from the Purchase Order, these General Terms and Conditions or the  Supplier Code of Conduct become legally unenforceable, that provision shall be replaced by an enforceable provision which is most similar to the non-enforceable provision and the remaining provisions shall remain in force.

20. Precedence

In case of discrepancies between the German and the English version of these General Terms and Conditions, the German version shall prevail.

21. Place of jurisdiction, applicable law

For companies within the BACHEM Group which have their place of business in the US, California law shall be applicable and the venue for any legal dispute shall be the Federal District Courts located in Los Angeles, California.

For companies within the BACHEM Group which have their place of business in the UK, British law shall be applicable, and the competent court shall be St. Helens, Merseyside, England.

For companies within the BACHEM Group which have their place of business in Switzerland, Swiss law shall be applicable and the venue for any legal disputes shall be the ordinary courts of Basel-Stadt, Switzerland.

Valid as of November, 2025

Global Code of Conduct for Supplying Partners

A Message from Leadership

Bachem wants to make a positive impact in the world. Our business is focused on supporting the development of new medicines by offering and delivering high-quality biochemical and pharmaceutical drug products and services to our customers. One of our exceptional contributions to sustainable development is to enable our customers to improve health and promote well-being in society.

As a responsible company, we hold ourselves accountable for how our activities affect the environment and people’s lives across our stakeholder landscape and value chain. We are aware of the responsibilities this entails and have aligned our corporate strategy accordingly.

We adhere to high standards of integrity and expect the same from our business partners. At Bachem, we are convinced that environmentally friendly, socially and ethically responsible conduct and economic success are mutually reinforcing. Thus, our commitment to research and science goes hand in hand with our commitment to sustainability: we conduct our business in the light of socially, environmentally, and economically sound principles.

This is both an important value to us and the key to retaining the trust of our stakeholders and building and strengthening reliable partnerships. We, therefore, want to make sure that integrity in business practices and ethical standards are translated into a consistent and appropriate behavior on a global scale across our supply chain.

Our business partners are essential allies in fulfilling these principles. This is why Bachem shares and promotes internationally agreed and group-wide internalized societal and environmental values to its supplying partners. The Bachem Global Code of Conduct for Supplying Partners embodies these standards. We will preferably select and engage with those third-party business partners who pledge themselves to similar principles. We thank you, our valued partner for sharing our commitment.

Pascal Degen
VP Global Supply Chain Management,
Management SCM

Global Code of Conduct for Supplying partners

About this document

This Code defines our ethical and responsible conduct expectations of our supplying partners. To reinforce the standards to which we are committed in our business practices, Bachem developed this third party Code of Conduct founded upon the United Nations Global Compact, the United Nations Guiding Principles on Business and Human Rights, and the International Labour Organization (ILO) standards. This Code is aligned with our core values and principles manifested in the Bachem Code of Conduct.

Applicability

The Bachem Global Code of Conduct for Supplying Partners (hereinafter abbreviated with CoC for Supplying Partners) applies to legal entities who provide materials and/ or services, including, but not limited to, contractors, consultants, suppliers, vendors, business partners, and other intermediaries (all of whom are herein referred to as “partners”) directly and indirectly to Bachem AG and its affiliated companies (in the following named “Bachem”). All partners and their employees must adhere to this Code while conducting business with, or on behalf of, Bachem.

General Principles

  1. All dealings by Bachem with its partners are executed based on competitive prices, highest suitability, and required quality. We deal with all our partners in a fair, ethical and respectful way. We treat all our stakeholders equally and uphold an inclusive supplier base. Bachem recognizes the value of diversity in our partnership with partners and seeks to engage with small and large businesses eager to provide innovative, high-value solutions regardless of ethnicity, race, nationality, gender identity or expression, sexual orientation, disability, religious beliefs, or political affiliation.
  2. By adhering to applicable law, our internal policies and guidelines, and the Bachem Code of Conduct our business practices are aligned with the requirements we set for our partners.
  3. The CoC for Supplying Partners does not replace any laws or regulations. It sets out the principles, guidelines, and expectations we express towards our partners in conducting business ethically, responsibly, and with integrity. In addition, Bachem expects partners to fully comply with contractual terms and all applicable laws and regulations of the countries and regions in which they operate.
  4. We expect our partners to encourage their workers to report concerns or potentially unlawful practices in the workplace without the threat of reprisal, intimidation, or harassment. Partners will investigate and take corrective action if needed.
  5. We trust our partners and expect them to have appropriate business continuity plans for operations supporting business in place.
  6. We strive to enhance sustainability in procurement by adopting and incorporating Corporate Social Responsibility (CSR) principles into our procurement processes and decisions as outlined in Bachem’s Sustainable Procurement Commitment. The CoC for Supplying Partners is the foundation of Bachem’s sustainable procurement strategy. In combination with our Sustainable Procurement Commitment, the CoC for Supplying Partners ensures that procurement activities are based on collaborative relationships that create sustainable value for all stakeholders.
  7. We expect our partners to be committed to a sustainable procurement approach by adopting and integrating Corporate Social Responsibility (CSR) into their procurement processes. If partners have outsourced parts of their contractual obligations, the standards of this CoC for Supplying Partners shall also apply to third parties (subcontractors) acting on their behalf.
  8. We particularly recognize and value the effort of partners going beyond compliance and sustainability commitments that have been externally validated

Ethical Buisness Practices

Partners shall ethically conduct their business and act with integrity.

Anti-Bribery and Anti-Corruption
  • Partners must not engage in or permit any form of corruption, extortion, or embezzlement. They are expected not to offer bribes or other unlawful incentives to anyone and not accept the same.
  • Partners shall not offer or grant any unwarranted or inappropriate services or rewards in exchange for business.
Fair Competition
  • Partners shall conduct their business consistent with fair and vigorous competition and in compliance with all antitrust regulations.
  • They shall employ fair business practices that include accurate, transparent, and truthful advertising and pricing.
Data Privacy and Information Protection
  • Partners must ensure that effective organizational and security measures are implemented to safeguard the personal, proprietary, and confidential data and information of Bachem, its employees, and business partners.
  • Confidential information is not to be used for any other than the agreed purpose and shall not be disclosed to third parties without prior written agreement by Bachem.
  • In the case of the exchange of confidential information, Bachem reserves the right to sign a confidentiality agreement.
  • Any information related to an identified or identifiable person must be collected and processed in compliance with applicable data privacy laws (e.g., Swiss Federal Act on Data Protection, EU General Data Protection Regulation)
Labor and Human Rights

Partners shall be committed to protecting the human rights of workers and treating them with dignity and respect.

Respect, Inclusion, and Non-discrimination
  • Partners shall treat all employees with dignity and respect at all times.
  • Discrimination towards employees on any grounds including but not limited to race, color, age, gender identity or expression, sexual orientation, ethnic or social origin, disability, religious beliefs, political affiliation, union membership, pregnancy, parental or marital status is not tolerated.
  • Workers should be provided with a workplace free of discrimination, harassment, victimization, and any other form of inappropriate behavior or abuse (physical or verbal) at all times.
Safe and Healthy Work Environment
  • Partners must provide a working environment that minimizes health and safety risks and supports accident prevention, and ensures the health and safety of all personnel and all others affected by their activities.
  • Workers shall receive the necessary guidance, training, and supervision to protect themselves and their surroundings against hazards inherent in your processes and products.
Slavery, Forced Labor and Human Trafficking
  • All work must be performed under and in accordance with contracts that have been entered into voluntarily.
  • Partners shall not use any kind of forced labor, including bonded, indentured, or involuntary prison labor, or engage in any form of slavery or human trafficking.
Child Labor and Young Workers
  • Partners shall not produce or manufacture goods or services using any form of illegal child labor.
  • The employment of young workers below the age of 18 shall only occur in non-hazardous work and when they are above a country’s legal age for employment and the age established for completing compulsory education.
Wages, Benefits and Working Hours
  • Partners shall compensate workers according to applicable wage laws.
  • Workers must be informed regarding their employment conditions concerning their wages before entering employment.
Freedom of Association

We expect our partners to uphold the freedom of association and the right to collective bargaining by meeting or exceeding applicable laws

Environmental Stewardship

We expect our partners to operate in an environmentally responsible and efficient manner to minimize adverse impacts on the environment.

Resource conservation and climate protection
  • Partners are expected to safeguard natural resources (e.g., water, sources of energy, and raw materials) and use them economically and responsibly.
  • Negative impacts on the environment and climate should be minimized or eliminated at their source or through appropriate practices (e.g., modification of production, maintenance, facility processes, materials substitution, conservation, recycling, and material reutilization).
  • We expect our partners to improve their environmental performance by implementing appropriate measures continuously.
  • We take it as given that our partners include considerations regarding their contribution to climate change mitigation into their daily decisions and long-term strategies (e.g., through establishing greenhouse gas (GHG) emission reduction targets, selecting low-GHG products and services, and other initiatives).
Waste and Emissions
  • Partners shall have processes and systems to ensure the safe handling, movement, storage, recycling, reuse, or management of waste, air emissions, and wastewater discharge.
  • Any waste, wastewater, or emissions with potentially adverse impacts on human health or the environment shall be measured, tested, controlled, and (if required) treated prior to release into the environment.
  • Partners are required to install systems to prevent or mitigate accidental spills and/ or releases into the environment.
  • We encourage our partners to take concrete steps to minimize or eliminate waste across their operations and supply chain.
Monitoring against our standards

Ensuring the principles of sustainable development in our supply chain is essential to Bachem. To strengthen valued business relationships, we take the liberty to invite our partners to EcoVadis sustainability self-assessments or request audits to ensure their compliance. We will demand corrective actions if there is obvious room for improvement. Bachem reserves the right to discontinue any relationship for not adhering to international principles, failure to correct contempt, or displaying patterns of non-compliance with the standards outlined in the present document.

If partners should have any concerns about illegal or improper conduct by Bachem employees and by other Bachem business partners, they can report any potential ethical violations by sending an e-mail to:
procurement.bbu@bachem.com
or
 purchasing.us@bachem.com

The correspondence will be treated confidentially.

Partners may acknowledge the above principles or demonstrate their commitment via compliance with their own code of conduct or company policies that embrace these standards.

General Terms and Conditions for the Procurement of Technical Goods and Services / Allgemeine Vertragsbedingungen zur Beschaffung technischer Sach- und Dienstleistungen

Version Januar 2026

Teil I Allgemeine Bestimmungen

1. Anwendungsbereich

1.1 Die Allgemeinen Bedingungen Bachem („AVB“) finden zusammen mit der individuellen Leistungsvereinbarung Anwendung auf alle zwischen der Bachem AG und ihren Tochtergesellschaften („Bachem“) und einem Dritten („Vertragspartner“), gemeinsam die «Parteien», geschlossenen Verträge zur Beschaffung technischer Sach- und Dienstleistungen Anwendung und regeln Ziff.

1.2 die Vertragsbedingungen abschliessend.

1.3 Andere Vertragsbedingungen als die in Ziffer 1.1 genannten können nur mit der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung von Bachem in der Leistungsvereinbarung zusätzlich oder anstelle der AVB für anwendbar erklärt werden.
1.4 Die AVB gliedern sich in folgende Teile:
1.5 Der Allgemeine Teil der AVB gilt für alle Verträge. Die Bestimmungen des Besonderen Teils treten – sofern in Bezug auf den in der Leistungsvereinbarung vereinbarten Leistungsumfang anwendbar – ergänzend hinzu. Im Falle eines Widerspruches zwischen den allgemeinen Bestimmungen und den besonderen Bestimmungen gehen letztere vor. Falls eine Leistungsvereinbarung verschiedene Leistungen zum Inhalt hat, finden die jeweiligen besonderen Bestimmungen auf die jeweilige Leistung Anwendung.

Teil I Allgemeine Bestimmungen

Teil II Lieferung und Montage von Anlagen

Teil III Planung von Anlagen und Bauten

Teil IV Bauleitung Teil V Erstellung von Anlagen und Bauten

2. Leistungsvereinbarung

2.1 Eine vertragliche Verpflichtung gegenüber einem Vertragspartner entsteht erst mit dem Abschluss einer schriftlichen Leistungsvereinbarung. Bei kleineren Vertragsvolumina ist ausnahmsweise auch ein Vertragsschluss mit einer schriftlichen Bestellung möglich.

2.2 Offerten, Kostenvoranschläge und dergleichen sind vom Vertragspartner kostenlos zu erstellen und berechtigen den Vertragspartner weder im Falle der Vertragsvergabe an den Vertragspartner noch bei Nichtvergabe oder Drittvergabe zu einer Entschädigung

2.3 Als Vertragsbestandteile gelten, sofern die Leistungsvereinbarung keine anderweitige Regelung vorsieht die folgenden Dokumente in absteigender Reihenfolge:

  • Die individuelle Leistungsvereinbarung oder Bestellung
  • Die Anhänge der Leistungsvereinbarung
  • Die Leistungsausschreibung (Request for Proposal)
  • Diese AVB
  • Bachem Code of Conduct for Supplying Partners
  • die Bachem technischen und sicherheitsrelevanten Bedingungen
  • die auf den Leistungsumfang anwendbaren SIA Normen
  • Normen und Vorschriften, sofern sie als Regeln der Technik gemeinhin anerkannt sind
  • Das Schweizer Recht insbesondere die Bestimmungen des Obligationenrechts
  • Die Offerte des Vertragspartners (jedoch ohne dessen allgemeine Geschäftsbedingungen)

3. Dokumente

3.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die von Bachem gelieferten Dokumente mit der üblichen Sorgfalt zu prüfen und offensichtliche Mängel und Unklarheiten innert angemessener Frist anzuzeigen, spätestens jedoch innert 10 Arbeitstagen. Stellt der Vertragspartner Abweichungen
vom bisher Abgemachten fest, und sind diese Abweichungen von Bachem nicht ausdrücklich als Änderungswünsche bezeichnet worden, ist er verpflichtet, Bachem ausdrücklich innert nützlicher Frist auf diese Abweichungen aufmerksam zu machen.

3.2 Die Arbeit an dem von der Abweichung betroffenen Teil darf erst begonnen oder fortgesetzt werden, wenn die Abweichung geklärt und gegebenenfalls mittels schriftlicher Änderungsvereinbarung zum Vertragsinhalt gemacht worden ist. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Bachem vorgängig über alle Konsequenzen der Änderung zu informieren.

3.3 Erfolgt die Erstellung oder Bearbeitung von Dokumenten durch den Vertragspartner oder durch einen von diesem eingesetzten Dritten, so ist der Vertragspartner Bachem gegenüber für die rechtzeitige und mängelfreie Dokumentenlieferung verantwortlich.

3.4 Ohne anderweitige Vereinbarung oder Vorbehalt von Bachem gelten die vom Vertragspartner oder des von ihm eingesetzten Dritten ausgearbeiteten Dokumente als genehmigt, sofern sie von Bachem nicht innert 10 Arbeitstagen seit Zustellung beanstandet werden. Die Möglichkeit einer späteren Rüge von nicht offensichtlichen oder versteckten Mängeln bleibt vorbehalten. Die Genehmigung der Dokumente entbindet den Vertragspartner nicht von seiner vertraglichen Verantwortung.

3.5 Der Vertragspartner ist verpflichtet, Bachem auf Abweichungen von den in der Leistungsvereinbarung vereinbarten Leistungsumfang schriftlich aufmerksam zu machen. Bachem hat das Recht, die Genehmigung solcher Abweichungen zu verweigern, sofern sie nicht aus einer sachlichen Notwendigkeit, einer behördlichen Auflage oder einer gesetzlichen Vorschrift resultieren.

3.6 Der Vertragspartner verpflichtet sich, sämtliche im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags erhaltenen und von ihm in Auftrag gegebenen ausgefertigten Dokumente bei Beendigung des Vertragsverhältnisses auf erstes Verlangen von Bachem herauszugeben (Originaldokumente in elektronischer d.h. nativer Form und/oder Papier). Der Vertragspartner ist nur dann berechtigt von den Dokumenten eine Kopie zu behalten oder elektronisch zu speichern, sofern dies gesetzlich zwingend erforderlich ist.

4. Weisungen

4.1 Weisungen werden von Bachem grundsätzlich schriftlich erteilt. In dringlichen Fällen kann Bachem auch mündliche Weisungen erteilen, welche innert nützlicher Frist vom Vertragspartner schriftlich bestätigt werden.

4.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Weisungen von Bachem mit der üblichen Sorgfalt zu prüfen. Bei Gefahren oder negativen Konsequenzen mahnt der Vertragspartner unaufgefordert und unverzüglich schriftlich ab. Bei offensichtlichen Mängeln oder Unklarheiten sowie Auswirkungen auf Termine oder Kosten zeigt er dies Bachem unaufgefordert schriftlich an.

5. Subunternehmer und Hilfspersonen

5.1 Der Vertragspartner legt die Liste der Subunternehmer und Hilfspersonen Bachem zur Genehmigung vor. Bachem hat das Recht, Subunternehmer oder Hilfspersonen aus sachlichen Gründen abzulehnen.

5.2 Der Vertragspartner stellt sicher, dass die vertraglichen Regelungen zwischen Bachem und dem Vertragspartner insbesondere in Bezug auf Vertraulichkeit, Sicherheitsbestimmungen und Versicherungen angemessen im Vertrag zwischen dem Vertragspartner und den Subunternehmern und Hilfspersonen abgebildet werden.

5.3 Der Vertragspartner garantiert, dass die vom Vertragspartner für die Vertragserfüllung eingesetzten Mitarbeitenden und Subunternehmer (i) über die nötigen gesetzlichen Bewilligungen verfügen, (ii) hinreichend für die Ausübung der vereinbarten Arbeiten ausgebildet und instruiert sind, (iii) gemäss Einzelarbeitsvertrag und Gesamtvertrag hinreichend und fristgerecht entlöhnt werden.

5.4 Der Vertragspartner hält Bachem für Ansprüche Dritter wegen Verletzung von Ziffer 5.1 schadlos und haftet für Schäden, welche durch ihn beigezogene Subunternehmer und Mitarbeitenden entstehen.

6. Preisbestimmung

6.1 Der Preis für die Vertragsleistung wird in der Leistungsvereinbarung festgelegt, wobei die Parteien eine der folgenden Preisberechnungsmethode beruht:
(i) Einheitspreis: Die Höhe des Gesamtpreises ist von der bestellten Menge abhängig ist.
(ii) Globalpreis: feste Vergütung für alle vertraglichen Leistungen mit Ausnahme allfällig teuerungsbedingter Mehrkosten.
(iii) Pauschalpreis: feste Vergütung für alle vertraglichen Leistungen einschliesslich allfällig teuerungsbedingter Mehrkosten.
(iv) Kostendach: Der garantierte maximale Preis umfasst alle vertraglichen Leistungen.
(v) Nach Aufwand (Regie): die Bestimmung des Preises erfolgt nach effektivem aufgrund der Schlussabrechnung des Vertragspartners, wobei der Preis die Kostenschätzung des Vertragspartners um nicht mehr als 10% übersteigen darf. Die verwendeten Ansätze sind für die Dauer des Vertrags unveränderlich.

6.2 Ohne anders lautende Abmachung sind bei jeder Preisbestimmungsart allfällige Positionen für Honorare, Lohnnebenkosten, Risikoentschädigungen, Versicherungskosten oder weitere Zuschläge im vereinbarten Preis bereits enthalten.

6.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, Abweichungen vom vorgesehenen Vertragsumfang vorrausschauend und laufend mitzuteilen. Eine allfällige Anpassung des Vertrags hat mittels einer schriftlichen Bestellung von Bachem zu erfolgen.

6.4 Eine Preisanpassung ist möglich, wenn Bachem Änderungen des Leistungsumfangs verlangt, der Vertragspartner die zusätzlichen Kosten oder Minderkosten dieser Änderung vorgängig festlegt und Bachem diesen Mehrkosten im Rahmen eines schriftlichen Nachtrags zustimmt. Bei der Verrechnung von Preisen nach Aufwand bleibt der vereinbarte Stundenansatz während der ganzen Vertragsdauer bestehen.

6.5 Keine Anpassung des Kostendachs erfolgt bei Mehrkosten, die vom Vertragspartner zu vertreten sind oder welche der Vertragspartner hätte voraussehen müssen oder können.

6.6 Im Leistungsbeschrieb nicht speziell aufgeführte Vor- und Nebenleistungen gelten als eingeschlossen, sofern sie für die Erbringung der beschriebenen Hauptleistungen notwendig oder üblich sind.

7. Zahlungsbedingungen

7.1 Ist in der Leistungsvereinbarung ein Zahlungsplan vereinbart, so haben die Zahlungen gemäss den darin festgelegten Fälligkeitsterminen zu erfolgen.

7.2 Besteht kein Zahlungsplan, stellt der Vertragspartner nach Erfüllung des Vertrags Rechnung. Dauert seine Leistung über einen längeren Zeitraum, stellt er monatliche Sammelrechnungen für alle bis zum Stichtag geleisteten und überprüften Arbeiten.

7.3 Insoweit der Vertragspartner zur Vertragserfüllung Dritte beigezogen hat und es sich um Arbeiten handelt, welche zur Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts berechtigen, legt er seiner
Rechnung an Bachem Kopien der Rechnungen der beteiligten Dritten bei. Gleichzeitig weist er nach, dass diese Rechnungen bezahlt worden sind.

7.4 Enthält die Rechnung formelle oder materielle Mängel, hat der Vertragspartner diese zu korrigieren. Die Zahlungsfrist beginnt ab Eingang der korrigierten Rechnung zu laufen.

7.5 Die Rechnung ist auf die im Vertrag vereinbarte Währung auszustellen.

7.6 Die Zahlungsfrist beträgt 60 Tage.

8. Gewährleistung

8.1 Der Vertragspartner verpflichtet sich seine Leistungen vertragsgemäss und in Übereinstimmung mit den am Erfüllungsort massgeblichen Qualitätsvorschriften zu erbringen. Bestehen Unklarheiten darüber, welche Gesetze, Normen oder Richtlinien im Einzelfall Anwendung finden, hält der Vertragspartner mit Bachem Rücksprache.

8.2 Sofern die nachfolgenden besonderen Bedingungen keine anderslautende Regelung enthalten, stehen Bachem die Gewährleistungsrechte gemäss Schweizer Obligationenrecht zu.

9. Sicherstellungen

9.1 Bachem hat das Recht, eine Sicherstellung für geleistete Anzahlungen in der Form einer unbedingten, auf erstes Verlangen zu bezahlenden Bankgarantie (abstraktes Zahlungsversprechen) einer erstklassigen Schweizer Bank zu verlangen.

9.2 Bachem hat das Recht 10% des Vertragspreises zur Sicherung der Ansprüche, während der Gewährleistungsfirst zurückzuhalten, sofern der Vertragspartner nicht eine unbedingte, auf erstes Verlangen zahlbare Bankgarantie (abstraktes Zahlungsversprechen) einer erstklassigen Schweizer Bank über die gleichen Betrag als Sicherstellung von Erfüllungs- oder Gewährleistungsgarantien beibringt.

10. Geistiges Eigentum

10.1 Alle im Rahmen des Vertragserfüllung erstellten Unterlagen wie Zeichnungen, Dokumente, Engineeringunterlagen, Programme, Studien, Berichte, Analysen und Daten gehören ausschliesslich Bachem. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die entsprechenden Unterlagen vollständig und in einer Form abzuliefern, die Bachem den Zugang zu dem darin enthaltenen Know-how gewährleistet. Bachem hat das Recht, diese Resultate, Daten und Informationen in beliebiger Weise zu gebrauchen, zu kopieren oder zu verändern.

10.2 Die im Rahmen der Leistungsvereinbarung geschaffenen immaterielle Werte und/oder Rechte gehören soweit gesetzlich zulässig ausschliesslich Bachem und der Vertragspartner verpflichtet sich diese rechtsgültig auf Bachem zu übertragen. Können immaterielle Werte und/oder Rechte zum Schutz angemeldet werden, so steht dieses Recht ausschliesslich Bachem zu. Der Vertragspartner verpflichtet sich, hierbei soweit nötig mitzuwirken.

10.3 Der Vertragspartner hält Bachem für Ansprüche Dritter wegen Verletzung geistigen Eigentums schadlos was damit zusammenhängende Anwalts- und Gerichtskosten einschliesst.

11. Geheimhaltung

11.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, das zwischen ihnen bestehende Vertragsverhältnis
vertraulich zu behandeln.

11.2 Der Vertragspartner verpflichtet sich, die ihm durch Bachem oder Dritte anvertrauten Informationen, Dokumente und Daten geheim zu halten. Ist die Weitergabe solcher Informationen
durch den Vertragspartner an Dritte für die Erfüllung der Leistungsvereinbarung nötig, verpflichtet der Vertragspartner die Dritten vertraglich zur Geheimhaltung.

11.3 Von der Geheimhaltungspflicht ausgenommen sind solche Informationen, welche (i) nachweislich zum Zeitpunkt der Mitteilung beim Vertragspartner vorhanden sind (ii) zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits offenkundig sind oder nachträglich ohne Zutun des Vertragspartner offenkundig werden (iii) dem Vertragspartner von einem Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht zur Kenntnis gebracht wurden (iv) mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung von Bachem weitergegeben werden (v) auf rechtsgültige und rechtskräftige behördliche Anordnung hin offen gelegt werden müssen.

11.4 Die Pflicht zu Geheimhaltung erlischt 10 Jahre nach Erbringung der Leistung, es sei denn, die Parteien haben eine andere Frist vereinbart.

12. Werbung und Reklame

12.1 Der Vertragspartner verzichtet auf jegliche Werbung oder sonstige Publizität im Zusammenhang mit BACHEM sowie auf die Nutzung der BACHEM gehörenden Marken und Logos, ohne vorgängige schriftliche Genehmigung durch BACHEM.

13 Haftung

13.1 Der Vertragspartner haftet für die gewissenhafte, sorgfältige und vertragsgemässe Erfüllung des Vertrags. Kommt der Vertragspartner dieser Pflicht nicht gehörig nach, kann Bachem nach vorgängiger Mahnung und einer angemessenen Nachfrist, die Leistungsvereinbarung entweder fristlos kündigen oder einen Dritten mit der Vornahme der Leistungen auf Kosten des Vertragspartners beauftragen.

13.2 Der Vertragspartner haftet Bachem für den von ihm oder von ihm Vertragspartnern Dritten verursachten Schäden, sofern er nicht nachweist, dass ihn daran kein Verschulden trifft.

13.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich Bachem von Schadenersatzansprüchen Dritter schadlos zu halten.

14 Übertragung und Abtretung

14.1 Ver Vertragspartner kann das Vertragsverhältnis oder einzelne Rechte und Pflichten daraus nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung von Bachem auf einen Dritten übertragen.

14.2 Bachem ist berechtigt, die Leistungsvereinbarung an eine Tochtergesellschaft zu übertragen.

15 Schriftlichkeitsvorbehalt

15.1 Die Leistungsvereinbarung ist gültig, sobald sie von beiden Parteien unterzeichnet wird. Änderungen und Ergänzungen der Leistungsvereinbarung werden in einem Nachtrag festgehalten und bedürfen der Schriftform.

15.2 Sollten einzelne Bestimmungen der Leistungsvereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung gilt diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung als vereinbart, die der ungültigen Regelung am nächsten kommt.

16 Vorzeitige Vertragsauflösung

16.1 Bachem ist berechtigt, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten, wenn das dem Vertrag zugrunde liegende Projekt oder Teile davon sistiert oder aufgegeben werden; Das Gleiche gilt, wenn Bachem im Rahmen einer Fusion oder Unternehmensspaltung zu den betroffenen Parteien gehört. Bachem
teilt dem Vertragspartner den Rücktritt mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich mit. Gleichzeitig gibt sie dem Vertragspartner bekannt, welche Leistungen er bis zum Vertragsende noch zu erbringen hat und wie das bis dahin Geleistete zu dokumentieren ist.

16.2 Der Vertragspartner hat Anspruch auf Vergütung der effektiv aufgelaufenen und nachgewiesenen Kosten. Weitergehende Ansprüche wie Ersatz für erlittenen Schaden oder entgangenen Gewinn sind nicht vorgesehen. Nach Erstattung der Kosten gehören die im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung bestehenden Arbeitsresultate grundsätzlich Bachem. Über die weiteren Modalitäten der Vertragsbeendigung treffen die Parteien eine separate Vereinbarung.

16.3 Beide Parteien sind überdies berechtigt, beim Vorliegen wichtiger Gründe vom Vertrag zurückzutreten. Als wichtige Gründe gelten insbesondere eingetretene oder drohende Zahlungs- oder Handlungsunfähigkeit der anderen Partei, dauernde Zahlungsrückstände, die verschuldete Unmöglichkeit der ordnungsgemässen Erfüllung des Vertrags sowie andere schwere und wiederholte Verletzungen der vertraglichen Pflichten.

16.4 Der Vertragsrücktritt aus wichtigen Gründen ist der anderen Vertragspartei 30 Tage im Voraus schriftlich anzuzeigen und zu begründen. Die Rücktrittserklärung zufolge Verzugs der Gegenpartei fällt dahin, wenn diese vor Ablauf der Anzeigefrist eine für die vollständige Erfüllung des Vertrags hinreichende Sicherheit leistet.

17 Gerichtsstand und anwendbares Recht

17.1 Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Leistungsvereinbarung sind die ordentlichen Gerichte von Basel-Stadt ausschliesslich zuständig, sofern das Gesetz keine zwingende andere Zuständigkeit vorsieht.

17.2 Es gilt schweizerisches Recht, wobei die Regeln des IPRG und das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wegbedungen werden.

Teil II Lieferung und Montage von Anlagen (Kaufverträge)

1 Anwendung

1.1 Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle zwischen Bachem und einem Vertragspartner abgeschlossenen Kaufverträge zur Beschaffung technischer Sachleistungen, bei denen Bachem als Käuferin auftritt.

1.2 Die Regeln der SIA Norm 112 gelten subsidiär zu diesen Bestimmungen.

2 Erfüllungsort

2.1 Der Erfüllungsort für die Sachleistung befindet sich dort, wo der Kaufgegenstand abgeliefert oder installiert werden muss. ¨

3. Aufgaben und Sorgfaltspflicht

3.1 Der Vertragspartner stellt sicher, dass die Lieferung, Montage und Inbetriebnahme der technischen Anlage mit der gebotenen Sorgfalt, Fachkunde und Sachkenntnis erfolgt und allen einschlägigen gesetzlichen, normativen und technischen Anforderungen entspricht.

3.2 Der Vertragspartner stellt sicher, dass die gelieferte Anlage vollständig, funktionsfähig und konform mit allen anwendbaren Normen, Richtlinien und Sicherheitsvorschriften (insbesondere Maschinenrichtlinie, CEKonformität, Arbeitssicherheitsvorschriften und anerkannte Regeln der Technik) ist. Er übergibt sämtliche erforderlichen technischen Unterlagen, Bedienungs- und Wartungsanleitungen, Konformitätserklärungen sowie Dokumentationen in der vereinbarten Sprache und Form. Konformität, Arbeitssicherheitsvorschriften und anerkannte Regeln der Technik) ist. Er übergibt sämtliche erforderlichen technischen Unterlagen, Bedienungs- und Wartungsanleitungen, Konformitätserklärungen sowie Dokumentationen in der vereinbarten Sprache und Form.

3.3 Der Vertragspartner stellt sicher, dass die Montage fachgerecht, vollständig, termingerecht und gemäss den Herstellervorgaben, Ausführungsunterlagen und geltenden Sicherheitsstandards erfolgt. Er führt alle erforderlichen Prüfungen, Einstellungen und Justierungen durch und gewährleistet die sichere und betriebstaugliche Installation.

3.4 Der Vertragspartner stellt sicher, dass alle von ihm beauftragten Subunternehmer sorgfältig ausgewählt, instruiert und überwacht werden. Er übernimmt die Gesamtverantwortung für deren Leistungen sowie für sämtliche Schnittstellen zwischen Anlieferung, Montage, Elektro, Medien und Gebäudetechnikanschlüssen. , Medien und Gebäudetechnikanschlüssen.

3.5 Der Vertragspartner stellt sicher, dass während Lieferung, Montage und Inbetriebnahme alle Vorschriften zu Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz eingehalten werden und dass entsprechende Schutzmassnahmen, Arbeitsanweisungen und Kontrollen durchgeführt werden.

3.6 Der Vertragspartner stellt sicher, dass Funktionsprüfungen, Sicherheitsprüfungen und Testläufe vollständig, nachvollziehbar und dokumentiert durchgeführt werden. Er gewährleistet, dass die Anlage nach Abschluss der Arbeiten betriebsbereit, sicher und entsprechend den vertraglichen Leistungsparametern funktioniert.

3.7 Der Vertragspartner stellt sicher, dass das Bedien und Wartungspersonal des Auftraggebers angemessen geschult wird und dass sämtliche für den Betrieb notwendigen Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel übergeben werden. und Wartungspersonal des Auftraggebers angemessen geschult wird und dass sämtliche für den Betrieb notwendigen Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel übergeben werden.

4 Lieferbedingungen

4.1 Die Liefer- und Transportbedingungen bestimmen sich nach den Regeln der „Incoterms“ der International Chamber of Commerce (ICC) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

4.2 Der Vertragspartner ist zur Lieferung nach „DAP“ („delivery at place“) gemäss Incoterms verpflichtet. Damit ist er für die Klärung aller den Transport und die Transportmittel betreffenden Fragen zuständig. Er besorgt auch die erforderlichen Transportgenehmigungen.

4.3 Die im Zusammenhang mit der Lieferung anfallenden Nebenkosten, welche im Vertrag nicht berücksichtigt sind, trägt der Vertragspartner. Darunter fallen insbesondere die Kosten für Verpackung, Bereitstellung, Lagerung und Zwischenlagerung, Transport und Versicherung.

5. Liefertermin

5.1 Haben die Parteien einen bestimmten Termin vereinbart, an dem ein Kaufgegenstand geliefert werden muss, so gilt jener als Verfalltag. Nach Ablauf des Termins gerät der Vertragspartner ohne Mahnung in Verzug.

5.2 Der Vertragspartner stellt sicher, dass er den Auftraggeber unverzüglich schriftlich über erkennbare Risiken, technische Probleme, Abweichungen vom Liefer oder Funktionsumfang sowie mögliche Verzögerungen informiert und geeignete Massnahmen vorschlägt. oder Funktionsumfang sowie mögliche Verzögerungen informiert und geeignete Massnahmen vorschlägt.

5.3 Der Vertragspartner schuldet Bachem für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Konventionalstrafe in der Höhe von 1% des Vertragswerts. Zusätzlich zur Konventionalstrafe haftet der Vertragspartner Bachem für den durch den Verzug entstandenen Schaden.

5.4 Insoweit eine verspätete Leistung möglich und sinnvoll ist, setzt Bachem dem Vertragspartner hierfür eine angemessene Nachfrist. Nach unbenutztem Ablauf der Frist stehen Bachem die Rechte gemäss Art. 107 Abs. 2 OR zu.

6 Eigentum, Nutzen und Gefahr

6.1 Das Eigentum an einem Kaufgegenstand geht mit der Abnahme durch Bachem bzw. erfolgreicher Inbetriebnahme auf Bachem über. Leistet Bachem den Kaufpreis oder einen Teil davon im Voraus, so geht das Eigentum mit der Bezahlung auf Bachem über.

6.2 Der Übergang von Nutzen und Gefahr geht bei der Abnahme durch Bachem bzw. erfolgreicher Inbetriebnahme, sofern die Regelung des verwendeten Incoterms nicht eine anderweitige Regelung vorsehen.

7 Gewährleistung

7.1 Der Vertragspartner leistet Gewähr dafür, dass nicht ein Dritter gestützt auf sein besseres Recht Bachem den Kaufgegenstand nachträglich entziehen könnte (Entwehrung). Insbesondere sichert der Vertragspartner zu, dass (i) der Kaufgegenstand den rechtlichen Bestimmungen am Erfüllungsort betreffend Arbeitssicherheit sowie den anerkannten sicherheitstechnischen Regeln entspricht und (ii) keine Rechte von Dritten namentlich Patent-, Marken- oder Urheberrechte, verletzt werden.

7.2 Der Vertragspartner bietet Gewähr dafür, dass (i) der Kaufgegenstand die vertraglich zugesicherten Eigenschaften aufweist, im vorausgesetzten Sinn funktioniert und sich ganz generell für die Zwecke eignet, für die Waren der gleichen Art gewöhnlich verwendet werden und (ii) er eine fachgerechte und sorgfältige Montage vornimmt (sofern der Vertragspartner die Montage des Kaufgegenstands vornimmt).

7.3 Der Vertragspartner haftet für alle Mängel, insbesondere auch für solche, die Bachem nicht erkannt hat, sie aber hätte erkennen sollen. Bachem behält sich das Rechts vor den Kaufgegenstand bei der Ingebrauchnahme zu prüfen.

7.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt 5 Jahre seit Lieferung. Bachem ist berechtigt, während der Gewährleistungsfrist festgestellte Mängel jederzeit zu rügen. Für nachgebesserte oder ersetzte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist für das betreffende Bauteil erneut zu laufen.

7.5 Bei einem Streit über das Vorliegen eines Mangels hat der Vertragspartner ohne Verzug die Mängelfreiheit zu beweisen, anderenfalls vermutet wird, dass ein Mangel vorliegt.

7.6 Beim Vorliegen eines Mangels hat Bachem das Recht, eines der folgenden Rechte auf Kosten des Vertragspartners auszuüben:
(i) Reparatur (Nachbesserung)
(ii) Ersatzlieferung
(iii) Rücktritt bzw. Aufhebung (Wandelung) des Vertrags
(iv) Reduktion (Minderung) des Kaufpreises
Zusätzlich ist der Vertragspartner verpflichtet, den Bachem durch den Mangel verursachten Schaden zu ersetzen.

7.8 Der Vertragspartner verpflichtet sich, während der Gewährleistungsfrist festgestellte Mängel unverzüglich, vollständig und für den Auftraggeber kostenlos zu beheben. Er trägt sämtliche Kosten der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, inklusive Transport, Demontage, Montage, Prüf und Reisekosten. Für die Dauer einer allfälligen Reparatur oder Ersatzlieferung hat der Vertragspartner Bachem zur Überbrückung des Ausfalls der Anlage einen kostenlosen temporären Ersatz zur Verfügung zu stellen. , Demontage , Montage , Prüf und Reisekosten. Für die Dauer einer allfälligen Reparatur oder Ersatzlieferung hat der Vertragspartner Bachem zur Überbrückung des Ausfalls der Anlage einen kostenlosen temporären Ersatz zur Verfügung zu stellen.

Teil III Planung von Anlagen und Bauten (Fach- und Generalplanerverträge)

1 Anwendung

1.1 Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle zwischen Bachem und einem Vertragspartner abgeschlossenen Verträge, welche die Planung technischen Anlagen oder Bauten (Gebäude oder Gebäudeteile) für Bachem zum Gegenstand haben.

2 Erfüllungsort

2.1 Der Erfüllungsort ist am Sitz der Bachem Gesellschaft, welche die Leistungsvereinbarung unterzeichnet.

3. Aufgaben und Sorgfaltspflicht

3.1 Der Vertragspartner hat sicherzustellen, dass er sämtliche Planungsleistungen mit der Sorgfalt eines fachkundigen, erfahrenen und gewissenhaften Planers gemäss Art. 398 OR sowie den anerkannten Regeln der Baukunde und den einschlägigen SIANormen erbringt. Er hat insbesondere sicherzustellen, dass eine vollständige, konsistente, koordinierte, norm- und gesetzeskonforme Planung vorliegt und alle erforderlichen Unterlagen rechtzeitig geliefert werden. Normen erbringt. Er hat insbesondere sicherzustellen, dass eine vollständige, konsistente, koordinierte, norm- und gesetzeskonforme Planung vorliegt und alle erforderlichen Unterlagen rechtzeitig geliefert werden.

3.2 Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Planungsbeteiligten und Schnittstellen fachgerecht koordiniert werden und dass technische, terminliche oder kostenseitige Risiken sowie Abweichungen von der Planung unverzüglich schriftlich dem Auftraggeber gemeldet werden.

3.3 Der Vertragspartner gewährleistet, dass die Planung wirtschaftlich erfolgt, realistische Kostenschätzungen und Kostenvoranschläge erstellt werden und Kostenüberschreitungen sowie Planungsrisiken frühzeitig angezeigt werden.

3.4 Der Vertragspartner haftet für alle Schäden, die aus einer Verletzung dieser Sorgfaltspflichten entstehen, insbesondere Kosten für Umbau oder Anpassung von Bauten oder Anlagen als Folge von Fehlplanung oder Mehrkosten für Betrieb infolge fehlender Wirtschaftlichkeit.

4 Organisation

4.1 Bachem bezeichnet einen internen oder externen Projektmanager, der Bachem im Rahmen der Abwicklung des Projekts rechtsgültig vertritt. Der Projektmanager ist gegenüber dem Vertragspartner weisungsbefugt. Bachem oder ihr Projektmanager können zudem Teilbereiche des Projektmanagements an Dritte übertragen. Die damit einhergehenden Weisungsbefugnisse des Dritten werden dem Vertragspartner hinsichtlich Dauer und Umfang in geeigneter Weise mitgeteilt.

4.2 Der Vertragspartner bezeichnet einen Projektmanager, der ihn im Rahmen der Durchführung des Projekts rechtsgültig vertritt. Die Vertretungsbefugnis umfasst alle für die Erfüllung des Vertrags notwendigen Kompetenzen, insbesondere die Entgegennahme von Weisungen von Bachem, ihrem Projektmanager und gegebenenfalls auch von ihren Vertragspartnern. Offertstellung für und Vereinbarung von Änderungen, einschliesslich Kosten- und Terminfolgen; Übergabe des fertig gestellten Werks, Entgegennahme allfälliger Mängelrügen.

4.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, seinen Projektmanager und namentlich genannte Inhaber anderer Schlüsselpositionen während der Dauer des Vertrages nur mit vorgängiger Zustimmung von Bachem umzubesetzen. Erfolgt eine Umbesetzung ohne vorgängige Zustimmung, kann Bachem eine Konventionalstrafe in Höhe des Kostenäquivalents von drei Mannmonaten der umbesetzten Stelle geltend machen. Bachem kann stattdessen auf die Zahlung der Konventionalstrafe verzichten und den Vertrag entschädigungslos kündigen.

4.4 Der Vertragspartner tritt gegenüber Bachem als Einzelplaner oder als Generalplaner auf. In jeder dieser Funktionen, kann er weitere Personen mit der Durchführung von Teilen des Projekts beauftragen. Im Rahmen des vorliegenden Abschnitts gelten alle im Rahmen des Projekts für den Vertragspartner tätigen Dritte als Vertragspartner des Vertragspartners. Dieser schliesst die entsprechenden Verträge in seinem Namen und auf seine Rechnung ab.

4.5 Bei der Auswahl der Subunternehmer (z.B. Fachplaner) des Vertragspartners kommt Bachem ein Mitsprache und Vorschlagsrecht zu. Gestützt darauf kann Bachem einen vom Vertragspartner vorgeschlagenen Vertragspartnern ablehnen oder beim Vorliegen triftiger Gründe verlangen, dass ein Vertragspartner weiterhin nicht mehr für den Vertragspartner im Rahmen der Vertragsabwicklung tätig sein darf.

5. Termine

5.1 Haben die Parteien einen bestimmten Termin vereinbart, an dem die vereinbarten Leistungen erbracht werden müssen, so gilt jener als Verfalltag. Nach Ablauf des Termins gerät der Vertragspartner ohne Mahnung in Verzug.

5.2 Der Vertragspartner schuldet Bachem für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Konventionalstrafe in der Höhe von 1% des Vertragswerts. Zusätzlich zur Konventionalstrafe haftet der Vertragspartner Bachem für den durch den Verzug entstandenen Schaden.

5.3 Insoweit eine verspätete Leistung möglich und sinnvoll ist, setzt Bachem dem Vertragspartner hierfür eine angemessene Nachfrist. Nach unbenutztem Ablauf der Frist stehen Bachem die Rechte gemäss Art. 107 Abs. 2 OR zu.

5.4 Weicht der tatsächliche Projektfortschritt vom vereinbarten Terminprogramm ab, teilt der Vertragspartner dies Bachem unverzüglich mit. Gefährdet die Verzögerung die Einhaltung von wichtigen Meilensteinen oder des vereinbarten Endtermins, so hat die Mitteilung schriftlich zu erfolgen Sie enthält diesfalls Angaben über die Gründe der Verzögerung und die sich daraus ergebenden Konsequenzen. Ferner zeigt der Vertragspartner geeignete Massnahmen auf, um solche Verzögerungen künftig zu verhindern. Ebenso unterbreitet er Vorschläge, wie die verlorene Zeit eingeholt werden kann. Hierfür erstellt er auf eigene Rechnung ein revidiertes Terminprogramm und legt dies so rasch wie möglich Bachem vor.

5.5 Befindet sich der Vertragspartner mit der Ausführung des Werks aus eigenem Verschulden derart im Rückstand, dass die rechtzeitige Vollendung nicht mehr möglich ist, kann Bachem schon vor dem Verfalltag vom Vertrag zurücktreten.

5.6 Bachem ist berechtigt, jederzeit die Handhabung des Projekts, den Leistungsfortschritt und die Einhaltung des vertraglich Abgemachten zu kontrollieren. Der Vertragspartner stellt sicher, dass Bachem zu diesem Zweck bei ihm und den Vertragspartnern ungehinderten Einblick in die vertragsrelevanten Unterlagen nehmen kann und die zur Überprüfung erforderlichen Auskünfte erhält.

6. Projektdokumentation

6.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, Bachem die nach Format und Detaillierungsgrad spezifizierte Projektdokumentation in der vorgesehenen Anzahl auszuhändigen.

6.2 Die Kosten der vom Vertragspartner zu liefernden Projektdokumentation sind im vertraglichen Preis enthalten.

7. Versicherungen

7.1 Der Vertragspartner sichert zu, dass er über eine Betriebshaftpflichtversicherung und eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckung von mind. CHF 10 Millionen verfügt.

7.2 Auf Wunsch von Bachem hat der Vertragspartner eine Bauwesen- oder Bauplatzversicherung abzuschliessen, welche das Projekt spezifisch abdeckt. Auf Wunsch von Bachem hat der Vertragspartner Bachem als zusätzlich Versicherten in seine Versicherungen aufzunehmen.

8. Abnahme

8.1 Der Vertragspartner zeigt Bachem die Bereitschaft zur Abnahme des vollendeten Werkes schriftlich rechtzeitig mindestens jedoch zwei Wochen im Voraus an. Die Parteien vereinbaren einen Abnahmetermin.

8.2 Bei gravierenden Mängeln oder falls die Leistungen gravierende Lücken enthalten, kann Bachem die Abnahme verweigern.

8.3 Bei der Abnahme prüft Bachem die Leistungen auf offensichtliche Mängel. Es wird ein Protokoll erstellt, in welchem die festgestellten Mängel oder noch nicht ausgeführte Arbeiten als auch eine verbindliche Nachfrist zur Behebung dieser Mängel bzw. Vornahme der fehlenden Arbeiten festgehalten wird. Das Abnahmeprotokoll ist von beiden Parteien zu unterzeichnen.

8.4 Der Termin gemäss vereinbarten Terminplan gilt nur eingehalten, falls die Abnahme durch Bachem an oder vor diesem Termin vorbehaltslos erfolgt.

9. Gewährleistung

9.1 Der Vertragspartner sichert zu, dass die Leistungen vertragsgemäss erbracht wurden, d.h. die zugesicherten Eigenschaften erfüllt sind und mängelfrei.

9.2 Bachem kann Mängel von Anlagen innerhalb von 2 Jahren und bei Bauten innerhalb von 5 Jahren rügen. Die Rügefrist beginnt ab der Abnahme der Leistung (Datum Abnahmeprotokoll) und bei Fehlen einer Abnahme mit Zahlung der Schlussrechnung durch Bachem zu laufen.

9.3 Während der Rügefrist ist Bachem berechtigt, Mängel jederzeit zu rügen.

9.4 Verdeckte Mängel können auch nach Ablauf der Rügefrist während 10 Jahren seit Abnahme der Leistung gerügt werden. Sie müssen jedoch sofort nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Als verdeckte Mängel gelten insbesondere solche, welche sich erst bei der Realisierung der Anlage oder technischen Einrichtung herausstellen.

9.5 Während der Gewährleistungs- und Rügefrist hat Bachem hat das Recht, vom Vertragspartner die Beseitigung von Mängeln innerhalb angemessener Frist zu verlangen. Die Kosten hierfür trägt der Vertragspartner. Mängel, deren verspätete Behebung zu Schäden führen könnte, und solche, die für Bachem erhebliche Nachteile zeitigen, sind vom Vertragspartner sofort zu beheben.

9.6 Werden die Mängel innerhalb der festgesetzten Frist nicht behoben, kann Bachem wahlweise entweder (i) auf die Nachbesserung durch den Vertragspartner beharren (ii) einen Dritten auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners mit der Mängelbehebung beauftragen (iii) eine dem Mangel angemessene Preisminderung vornehmen.

9.7 Tritt bei der Realisierung oder dem Betrieb einer technischen Anlage oder eines Bauwerks ein Mangel zutage (zum Beispiel Konstruktionsfehler), der auf ein Verschulden des Vertragspartners bei den Planungsarbeiten zurückzuführen ist, so hat dieser Bachem den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen und ihn von Schadensersatzforderungen Dritter schadlos zu halten.

10. Verjährung

10.1 Die Ansprüche von Bachem wegen Mängel des Werks verjähren mit Ablauf von fünf Jahren seit der Abnahme desselben. Findet keine formelle Abnahme statt, beginnt die fünfjährige Verjährungsfrist mit der Zahlung der Schlussrechnung durch Bachem zu laufen.

10.2 Hat der Vertragspartner den Mangel, der aus seiner Vertragsverletzung entstanden ist, gekannt und absichtlich verschwiegen, verjähren die Ansprüche von Bachem mit Ablauf von zehn Jahren.

ANHANG zu Teil III Planung von Anlagen und Bauten (Fach- und Generalplanerverträge) Ergänzungen und Abweichungen zur SIA-Norm 112

1. ANWENDBARES RECHT UND RANGORDNUNG

Art. 1.1 und 1.2 gelten nicht.

2. ABSCHLUSS DES VERTRAGES

Art. 2.1 wird wie folgt ersetzt: Der Vertrag ist nur gültig, wenn er schriftlich abgeschlossen wird.

Art. 2.2 gilt nicht.

3. PFLICHTEN DES VERTRAGSPARTNERN

Art. 3.33 gilt nicht.

Art. 3.51 Abs. 2 wird wie folgt ersetzt: Die Abmahnung ist nur in schriftlicher Form gültig.

Art. 3.7, 4.1, 4.2, 6.3 und 6.4 gelten nicht.

4. RECHTE DES VERTRAGSPARTNERN

Art. 4.3 gilt nicht.

Art. 4.4, letzter Satz gilt nicht.

5. PFLICHTEN DES BACHEMS

Art. 5.1 erster Satz gilt nicht.

Art. 5.2 gilt nicht.

8. FRISTVERLÄNGERUNGEN UND TERMINVERSCHIEBUNGEN

Art. 8 gilt nicht.

9. HAFTUNG

Art. 9.32 wird wie folgt ersetzt: Verlangt jedoch der Bauherr nach Abschluss einer Planungsphase, mit der Inangriffnahme der nächsten Phase zuzuwarten oder gänzlich auf die Weiterführung der Arbeiten zu verzichten, so schuldet er deswegen dem Planer keinen Schadenersatz.

11. VERJÄHRUNG

Art. 11.21, zweiter Satz wird wie folgt ersetzt: Die Frist beginnt erst mit der Abnahme des Gesamtwerks und nicht schon mit der Abnahme einzelner Werkteile zu laufen.

12. VORZEITIGE BEENDUNG DES VERTRAGES

Art. 12.1 bis 12.3 gelten nicht.

Teil IV Bauleitung (Auftrag)

1. Anwendung

1.1 Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle zwischen Bachem und einem Vertragspartner abgeschlossenen Verträge, welche die Bauleitung zum Gegenstand haben.

2. Erfüllungsort

2.1 Der Erfüllungsort mit Bezug auf die Leistung des Vertragspartners befindet sich am Ort der gelegenen Sache.

3. Aufgaben und Sorgfaltspflicht

3.1 Der Vertragspartner hat sofern im Leistungsverzeichnis keine anderweitige Regelung getroffen wurde die folgenden Aufgaben
(i) Ausschreiben, Einholen und Prüfen von Offerten bzgl. Qualität, Wirtschaftlichkeit und Terminen
(ii) Überwachung der Ausführung der Arbeiten
(iii) Koordination der Unternehmer und Handwerker inkl. Schnittstellenmanagement
(iv) Sicherstellung Einhaltung von Qualität, Terminen und Kosten
(v) Durchführung von Kontrollen und Abnahmen
(vi) Kontrolle von Plänen, Ausführungsunterlagen, Bauqualität, Material und Leistungen

3.2 Der Vertragspartner hat dafür zu sorgen, dass alle auf der Baustelle tätigen Dritten die vertraglich vereinbarten Leistungen korrekt erbringen. Der Vertragspartner hat insbesondere Nachträge zu prüfen, Termine und Fristen zu überwachen und Mängelrügen fristgerecht zu erheben. Bei Schadenfällen oder Unfällen hat der Vertragspartner den Sachverhalt angemessen zu dokumentieren und

3.3 Der Vertragspartner hat den Baufortschritt sachgerecht zu dokumentieren (Rapporte, Protokolle, Mängellisten) und Bachem über Kostenüberschreitungen, Terminverzug und Risiken rechtzeitig zu informieren.

3.4 Der Vertragspartner hat sicherzustellen, dass die gesetzlichen Normen sowie die Richtlinien und Weisungen eingehalten werden.

4. Vorzeitige Beendigung

4.1 Bachem ist in Anwendung von Art. 404 OR berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung und ohne Schadensersatzpflicht zu widerrufen.

4.2 Ansprüche des Vertragspartners wegen Beendigung zur Unzeit sind auf nachgewiesene Kostenmaximal jedoch 10% der verbleibenden Vertragssumme beschränkt.

4.3 Im Falle einer Vertragsverletzung durch den Vertragspartner entfällt die Entschädigung wegen vorzeitiger Beendigung.

Teil V Erstellung von Anlagen und Bauten (Werkverträge für Einzel- und Generalunternehmer)

1. Anwendung

1.1 Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle zwischen Bachem und einem Vertragspartner abgeschlossenen Verträge, welche das Erstellen von technischen Anlagen oder Bauten (Gebäude oder Gebäudeteile) zum Gegenstand haben.

1.2 Bachem ist Besteller des Werks.

2. Erfüllungsort

2.1 Der Erfüllungsort mit Bezug auf die Leistung des Vertragspartners befindet sich am Ort, an welchem die Anlage oder Baute zu erstellen ist.

3. Aufgaben und Sorgfaltspflichten

3.1 Der Vertragspartner stellt sicher, dass er sämtliche ihm übertragenen Leistungen mit der gebotenen Sorgfalt, Fachkunde und Organisation erbringt und das Bauwerk vollständig, mängelfrei, termingerecht und vertragskonform erstellt. Er stellt insbesondere sicher, dass sämtliche Arbeiten – unabhängig davon, ob sie durch ihn selbst oder durch beauftragte Dritte ausgeführt werden – den geltenden Gesetzen, Normen (insbesondere den einschlägigen SIANormen), Bewilligungen und anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen. Normen), Bewilligungen und anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen.

3.2 Der Vertragspartner stellt sicher, dass sämtliche Subunternehmer fachgerecht ausgewählt, vertraglich verpflichtet, geführt, überwacht und koordiniert werden. Er trägt die Gesamtverantwortung für deren Leistungen sowie für die Abstimmung aller Schnittstellen, Abläufe und Terminfolgen.

3.3 Der Vertragspartner stellt sicher, dass sämtliche Bauleistungen in der vereinbarten Qualität, fachgerecht, mängelfrei und entsprechend den Ausführungsunterlagen sowie den anerkannten Regeln der Baukunde ausgeführt werden. Er führt regelmässige Qualitätskontrollen durch und sorgt für die unverzügliche Behebung allfälliger Mängel.

3.4 Der Vertragspartner stellt sicher, dass ein realistisches, koordiniertes Termin und Bauablaufprogramm erstellt, laufend überwacht und eingehalten wird. Er informiert den Auftraggeber unverzüglich über drohende Verzögerungen, Risiken oder Behinderungen und legt geeignete Gegenmassnahmen vor. und Bauablaufprogramm erstellt, laufend überwacht und eingehalten wird. Er informiert den Auftraggeber unverzüglich über drohende Verzögerungen, Risiken oder Behinderungen und legt geeignete Gegenmassnahmen vor.

3.5 Der Vertragspartner stellt sicher, dass die vereinbarten Kosten eingehalten werden und verpflichtet sich zur wirtschaftlichen Leistungserbringung. Er meldet Kostenrisiken oder Mehrkosten unverzüglich schriftlich an den Auftraggeber und legt deren Ursachen und Auswirkungen transparent dar.

3.6 Der Vertragspartner stellt sicher, dass sämtliche gesetzlichen und behördlichen Vorschriften betreffend Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz eingehalten werden und dass alle Subunternehmer entsprechend instruiert und überwacht werden.

3.7 Der Vertragspartner stellt sicher, dass der Auftraggeber rechtzeitig, vollständig und schriftlich über alle wesentlichen Umstände informiert wird, insbesondere über technische, wirtschaftliche oder terminliche Risiken, Abweichungen von der Planung oder Mängel. Der Vertragspartner kommt seiner Warn und Beratungspflicht gegenüber dem Auftraggeber jederzeit nach. und Beratungspflicht gegenüber dem Auftraggeber jederzeit nach.

3.8 Der Vertragspartner haftet unabhängig von einer Weitervergabe von Leistungen für die vollständige, vertragskonforme und mangelfreie Erstellung des Bauwerks sowie für alle Schäden, die aus der Verletzung dieser Pflichten entstehen.

4. Organisation

4.1 Bachem bezeichnet einen internen oder externen Projektmanager, der Bachem im Rahmen der Abwicklung des Projekts rechtsgültig vertritt. Der Projektmanager ist gegenüber dem Vertragspartner weisungsbefugt.

4.2 Bachem oder ihr Projektmanager können zudem Teilbereiche des Projektmanagements an Dritte übertragen. Die damit einhergehenden Weisungsbefugnisse des Dritten werden dem Vertragspartner hinsichtlich Dauer und Umfang in geeigneter Weise mitgeteilt.

4.3 Der Vertragspartner bezeichnet einen Projektmanager, der ihn im Rahmen der Durchführung des Projekts rechtsgültig vertritt. Die Vertretungsbefugnis umfasst alle für die Erfüllung des Vertrags notwendigen Kompetenzen, insbesondere die Entgegennahme von Weisungen von Bachem, ihrem Projektmanager und gegebenenfalls auch von ihren Vertragspartnern; Offertstellung für und Vereinbarung von Änderungen, einschliesslich Kosten- und Terminfolgen; Übergabe des fertig gestellten Werks, Entgegennahme allfälliger Mängelrügen.

4.4 Der Vertragspartner verpflichtet sich, seinen Projektmanager und namentlich genannte Inhaber anderer Schlüsselpositionen während der Dauer des Vertrages nur mit vorgängiger Zustimmung von Bachem umzubesetzen. Erfolgt eine Umbesetzung ohne vorgängige Zustimmung, kann Bachem eine Konventionalstrafe in Höhe des Kostenäquivalents von drei Mannmonaten der umbesetzten Stelle geltend machen. Bachem kann stattdessen auf die Zahlung der Konventionalstrafe verzichten und den Vertrag kündigen. Die Umbesetzung gilt diesfalls als wichtiger Grund.

4.5 Der Vertragspartner tritt gegenüber Bachem als Einzel- oder Generalunternehmer auf. In jeder dieser Funktionen kann er Subunternehmer mit der Durchführung von Teilen des Projekts beauftragen. Bei der Auswahl der Subunternehmer kommt Bachem ein Mitsprache- und Vorschlagsrecht zu. Dieses gilt bereits im Angebotsstadium und dauert bis zum Abschluss der Arbeiten. Gestützt darauf kann Bachem die Vergabe von Arbeiten an einen Subunternehmer verweigern oder bei Vorliegen triftiger Gründe verlangen, dass ein Subunternehmer nicht weiter für den Vertragspartner im Rahmen der Vertragsabwicklung tätig sein darf.

4.6 Der Vertragspartner ist gegenüber Bachem für die Tätigkeit des Subunternehmer verantwortlich, selbst wenn Bachem deren Beizug angeordnet oder ausdrücklich genehmigt hat.

5. Termine

5.1 Haben die Parteien einen bestimmten Termin vereinbart, an dem eine Anlage oder Baute abgeliefert werden muss, so gilt dieser als Verfalltag. Kann das Werk am Verfalltag nicht geliefert werden, gerät der Vertragspartner ohne Mahnung in Verzug. Dasselbe gilt für Zwischentermine.

5.2 Der Vertragspartner schuldet Bachem für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Konventionalstrafe in der Höhe von 1% des Vertragswerts. Zusätzlich zur Konventionalstrafe haftet der Vertragspartner Bachem für den durch den Verzug entstandenen Schaden.

5.3 Insoweit eine verspätete Leistung möglich und sinnvoll ist, setzt Bachem dem Vertragspartner hierfür eine angemessene Nachfrist. Verstreicht diese Nachfrist ungenutzt, stehen Bachem die Rechte Gemäss Art. 107 Abs. 2 OR zu.

5.4 Sobald und solange sich der Vertragspartner in Verzug befindet, haftet er für den zufälligen Untergang des Werks (Art. 103 Abs. 1 OR).

5.5 Befindet sich der Vertragspartner mit der Ausführung des Werks aus eigenem Verschulden derart im Rückstand, dass die rechtzeitige Vollendung nicht mehr absehbar ist, kann Bachem schon vor dem Verfalltag vom Vertrag zurücktreten (Art. 366 Abs. 1 OR).

5.6 Weicht der tatsächliche Projektfortschritt vom vereinbarten Terminprogramm ab, teilt der Vertragspartner dies Bachem unverzüglich mit. Gefährdet die Verzögerung die Einhaltung von wichtigen Meilensteinen oder des vereinbarten Endtermins, so hat die Mitteilung schriftlich zu
erfolgen. Sie enthält diesfalls Angaben über die Gründe der Verzögerung und die sich daraus ergebenden Konsequenzen. Ferner zeigt der Vertragspartner mögliche Massnahmen auf, um solche Verzögerungen künftig zu verhindern. Ebenso unterbreitet er Vorschläge, wie die verlorene Zeit eingeholt werden kann. Dafür legt er ein revidiertes Terminprogramm vor.

5.7 Für grössere oder besonders komplexe technische Anlagen oder Einrichtungen erstellt der Vertragspartner zusätzlich zum Terminprogramm eine Terminliste. Diese enthält detaillierte Zeitangaben hinsichtlich der Hauptleistungselemente des Vertrags.

5.8 Bachem ist berechtigt, jederzeit die Handhabung des Projekts, den Leistungsfortschritt und die Einhaltung des vertraglich Abgemachten zu kontrollieren. Der Vertragspartner stellt sicher, dass Bachem zu diesem Zweck bei ihm und den Vertragspartnern ungehinderten Einblick in die vertragsrelevanten Unterlagen nehmen kann und die zur Überprüfung erforderlichen Auskünfte erhält.

6. Vertretung

6.1 Der Vertragspartner ist befugt, Bachem in Bezug auf die vertraglichen Leistungen nach vorheriger Rücksprache mit Bachem gegenüber Behörden, Amtsstellen und öffentlichen Betrieben zu vertreten.

6.2 Der Vertragspartner orientiert Bachem regelmässig über die von ihm im Rahmen der Vertretungsbefugnis unternommenen Schritte und getroffenen Massnahmen. Handlungen mit Kostenfolgen zulasten von Bachem bedürfen der vorgängigen Genehmigung in der Form einer Bestellung oder einer schriftlichen Anweisung.

7. Projektdokumentation

7.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, Bachem die nach Format und Detaillierungsgrad spezifizierte Projektdokumentation in der vorgesehenen Anzahl auszuhändigen (behördliche Akten und Bewilligungen, revidierte Ausführungspläne, Installationsschemas, Betriebs- und Bedienungsanleitungen, Unternehmerverzeichnis, etc.).

7.2 Obliegt die Erstellung der Projektdokumentation ganz oder teilweise den Vertragspartnern von Bachem, so liefert der Vertragspartner lediglich die benötigten Angaben bezüglich der Ausführung.

7.3 Die Kosten der vom Vertragspartner zu liefernden Projektdokumentation sind im vertraglichen Preis enthalten. Weitere Exemplare sowie zusätzliche Dokumente sind von Bachem separat zu bestellen und zu vergüten.

8. Sicherheit

8.1 Der Vertragspartner hält die Vorschriften von Bachem und die anwendbaren rechtlichen Vorschriften in Bezug auf Arbeitssicherheit ein und trifft Massnahmen zum Schutz von Personen und Sachen vor Unfällen.

8.2 Der Vertragspartner trifft auf der Baustelle die gesetzlich vorgeschriebenen und erfahrungsgemäss gebotenen Massnahmen zur Vermeidung von Unfällen und Verhütung und Bekämpfung von Bränden und Explosionen.

8.3 Der Unternehmer ist für eine vorschriftsgemässe und geeignete Abschrankung der Baustellen besorgt. Unbefugte sind mittels entsprechender Hinweistafeln fernzuhalten.

9. Abnahme

9.1 Der Vertragspartner zeigt Bachem die Bereitschaft zur Abnahme des vollendeten Werks mindestens zwei Wochen im Voraus an. Die Parteien vereinbaren einen Abnahmetermin.

9.2 Die Abnahme besteht in einer Prüfung des Werks durch den Vertragspartner und Bachem, gegebenenfalls unter Mitwirkung von deren Vertragspartnern oder weiterer Fachleute. Über die Abnahme wird ein detailliertes Protokoll erstellt, in welchem insbesondere alle festgestellten Mängel und allfällig noch nicht fertig gestellte Arbeiten aufgeführt sind. Das Resultat der Abnahme ist von beiden Parteien zu unterzeichnen.

10. Gewährleistung

10.1 Der Vertragspartner sichert zu, dass die Leistungen vertragsgemäss erbracht wurden, d.h. die zugesicherten Eigenschaften erfüllt sind und mängelfrei.

10.2 Bachem kann Mängel von Anlagen innerhalb von 2 Jahren und bei Bauten innerhalb von 5 Jahren rügen. Die Rügefrist beginnt ab der Abnahme der Leistung (Datum Abnahmeprotokoll) und bei Fehlen einer Abnahme mit Zahlung der Schlussrechnung durch Bachem zu laufen.

10.3 Während der Rügefrist ist Bachem berechtigt, Mängel jederzeit zu rügen.

10.4 Verdeckte Mängel können auch nach Ablauf der Rügefrist während 10 Jahren seit Abnahme der Leistung gerügt werden. Sie müssen jedoch sofort nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Als verdeckte Mängel gelten insbesondere solche, welche sich erst bei der Realisierung der Anlage oder technischen Einrichtung herausstellen.

10.5 Während der Gewährleistungs- und Rügefrist hat Bachem hat das Recht, vom Vertragspartner die Beseitigung von Mängeln innerhalb angemessener Frist zu verlangen (Nachbesserung). Die Kosten hierfür trägt der Vertragspartner. Mängel, deren verspätete Behebung zu Schäden führen könnte, und solche, die für Bachem erhebliche Nachteile zeitigen, sind vom Vertragspartner sofort zu beheben.

10.6 Werden die Mängel innerhalb der festgesetzten Frist nicht behoben, kann Bachem wahlweise entweder (i) auf die Nachbesserung durch den Vertragspartner beharren (ii) einen Dritten auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners mit der Mängelbehebung beauftragen (iii) eine dem Mangel angemessene Preisminderung vornehmen.

10.7 Tritt bei der Realisierung oder dem Betrieb einer technischen Anlage oder eines Bauwerks ein Mangel zutage (zum Beispiel Konstruktions- oder Designfehler), der auf ein Verschulden des Vertragspartners bei den Planungsarbeiten zurückzuführen ist, so hat dieser Bachem den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen und ihn von Schadensersatzforderungen Dritter schadlos zu halten.

10.8 Der Vertragspartner stellt sicher, dass er bei der Vertragserfüllung bzw. das Werk nicht das geistige Eigentum Dritter verletzt.

11. Mängelhaftung

11.1 Der Vertragspartner garantiert, dass das Werk den Vorgaben gemäss Vertrag entspricht, die zugesicherten Eigenschaften aufweist und auch ansonsten frei von sachlichen und rechtlichen Mängeln ist. Er garantiert insbesondere die Betriebstüchtigkeit des Werkes sowie die Einhaltung der im Projektbeschrieb festgelegten Leistungswerte während des Betriebs.

11.2 Nicht unter die Mängelhaftung des Vertragspartners fallen alle Schäden, die nach der Abnahme durch höhere Gewalt, normale Abnutzung, mangelnden Unterhalt, nicht sachgemässen Gebrauch oder durch Dritte verursacht wurden.

11.3 Der Vertragspartner haftet überdies für die Bachem entstandenen und nachgewiesenen Folgekosten für Ersatzbeschaffung und/oder Änderung von Ausrüstungsteilen aufgrund von Mängeln, die vom Vertragspartner schuldhaft verursacht wurden.

11.4 Wird der Vertrag nach Abschluss des Planungsteils, aber vor der Realisierung des Werks vorzeitig aufgelöst, erstreckt sich die Haftung des Vertragspartners unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen gleichwohl auf die Realisierungsphase erstrecken.

11.5 Tritt diesfalls bei der Realisierung einer technischen Anlage oder Einrichtung ein Mangel zutage, der auf einen Fehler bei den Planungsarbeiten des Vertragspartners zurückzuführen ist, so ist dieser hierfür verantwortlich.

11.6 Der Vertragspartner hat Bachem den daraus entstehenden Schaden zu ersetzten. Eine Behebung des Mangels an der Anlage oder technischen Einrichtung darf der Vertragspartner nur mit vorgängiger, schriftlicher Zustimmung von Bachem vornehmen.

12. Verjährung

12.1 Die Ansprüche von Bachem wegen Mängel des Werks verjähren mit Ablauf von fünf Jahren seit der Abnahme desselben. Findet keine formelle Abnahme statt, beginnt die fünfjährige Verjährungsfrist mit der Zahlung der Schlussrechnung durch Bachem zu laufen.

12.2 Hat der Vertragspartner den Mangel, der aus seiner Vertragsverletzung entstanden ist, gekannt und absichtlich verschwiegen, verjähren die Ansprüche von Bachem mit Ablauf von zehn Jahren.

13. Versicherungen

13.1 Der Vertragspartner sichert zu, dass er über eine Betriebshaftpflichtversicherung und eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckung von mind. CHF 10 Millionen verfügt.

13.2 Auf Wunsch von Bachem hat der Vertragspartner eine Bauwesen- oder Bauplatzversicherung abzuschliessen, welche das Projekt spezifisch abdeckt. Auf Wunsch von Bachem hat der Vertragspartner Bachem als zusätzlich Versicherten in seine Versicherungen aufzunehmen.

14. Abtretung

14.1 Bachem kann vom Vertragspartner jederzeit die Abtretung sämtlicher Gewährleistungsrechte gegenüber dessen Vertragspartnern verlangen, insoweit diese Rechte abtretbar sind.

15. Bauhandwerkerpfandrecht

15.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Rechnungen der Vertragspartnern für vertragsgemäss erbrachte Leistungen pünktlich zu bezahlen.

15.2 Insoweit Bachem bei vertragsgemässer Erfüllung ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommt, stellt der Vertragspartner sicher, dass seitens seiner Vertragspartnern keine Bauhandwerker-pfandrechte definitiv eingetragen werden.

15.3 Wird durch einen Vertragspartnern ein Bauhandwerkerpfandrecht angemeldet, verhindert der Vertragspartner dessen Eintragung ins Grundbuch durch sofortige Leistung einer hinreichenden Sicherheit. Erfolgt die Sicherstellung nicht oder nur mangelhaft, so ist Bachem berechtigt, diese Sicherstellung selber zu veranlassen. Den hiezu aufgewendeten Betrag kann sie mit dem Vertragspreis in Verrechnung bringen.

15.4 Bachem ist berechtigt, im Falle der provisorischen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes den entsprechenden Betrag bei der nächsten fälligen Zahlung an den Vertragspartner zurückzubehalten. Das zurückbehaltene Geld ist unverzüglich freizugeben, sobald der Vertragspartner eine hinreichende Sicherheit gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB geleistet hat.

ANHANG zu Teil V Erstellung von Anlagen und Bauten (Werkverträge für Einzel- und Generalunternehmer)

Ergänzungen und Abweichungen zur SIA-Norm 118 Art. 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

Der Werkvertrag ist nur gültig, wenn er in schriftlicher Form abgeschlossen wird.

Art. 10 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt:

Die Materiallieferungen haben franko Einbau- und Verwendungsstelle zu erfolgen. Verpackungsmaterial ist zu entsorgen.

Art. 17 wird wie folgt geändert:

Die Bindungsdauer beträgt mind. 90 Tage. Enthält das Angebot eine längere Frist, so gilt diese.

Art. 19 wird wie folgt geändert:

Abs. 1: Die Mitteilung des Bauherrn hat schriftlich zu erfolgen. Ohne schriftliche Mitteilung ist der Bauherr nicht gebunden.

Abs. 3: Der Unternehmer darf mit der Ausführung nicht beginnen, solange er über keine schriftliche Annahmeerklärung in Form einer Bestellung des Bauherrn verfügt. Beginnt er dennoch, so tut er dies bewusst auf die Gefahr hin, dass die schriftliche Annahmeerklärung ausbleibt und er das begonnene Werk nicht zu Ende bringen kann (und wieder entfernt werden muss) und für den Bauherrn keine Zahlungspflicht entsteht.

Art. 25 Abs. 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
Die Aufsicht, die der Bauherr durch die Bauleitung ausüben lässt, enthebt den Unternehmer nicht der Pflicht, Verhältnisse, die eine gehörige oder rechtzeitige Ausführung des Werkes gefährden, der Bauleitung ohne Verzug schriftlich anzuzeigen. Verletzt er diese Pflicht, so fallen nachteilige Folgen ihm selbst zur Last.

Art. 25 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

Der Unternehmer hat die ihm übergebenen Pläne und den von ihm zu bearbeitenden Baugrund in jedem Fall und trotz Vertretung bzw. Sachverständigkeit des Bauherrn zu prüfen.

Art. 27 Abs. 1 wird wie folgt ersetzt:

Ergänzungen oder Änderungen des Werkvertrages sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

Art. 29 wird wie folgt ergänzt und geändert:

Abs. 3 (Ersatz): Die Beiziehung eines Subunternehmers bedarf in jedem Falle und mithin auch dann, wenn sie nur einen unwesentlichen Teil der Arbeiten betrifft und die vertragsgemässe Ausführung nicht beeinträchtigt, einer Erlaubnis des Bauherrn.

Abs. 5: Der zweite Satz ist gestrichen. Der Unternehmer haftet auch dann für die Auswahl des Subunternehmers, wenn dessen Beizug vom Bauherrn verlangt worden ist. Dem Unternehmer steht aber die Möglichkeit offen, den Bauherrn abzumahnen.

Art. 30 Abs. 5 wird wie folgt ergänzt:

Schliesst ein Unternehmer an die Arbeit eines Nebenunternehmers an, so hat er vor Arbeitsbeginn diejenigen Kontrollmessungen vorzunehmen, welche für die Genauigkeit seiner Arbeit erforderlich sind. Unterlässt er es, der Bauleitung nicht eingehaltene Toleranzen anzuzeigen, kann er sich in Bezug auf seine Haftung nicht auf die mangelhafte Arbeit seines Nebenunternehmers berufen.

Art. 36 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

Der Unternehmer gibt der Bauleitung unaufgefordert täglich einen Rapport (Tagesrapport) ab mit Angaben über die Zahl der auf dem Platz beschäftigten Arbeitnehmer, der für den Arbeitsfortschritt unmittelbar
massgebenden Baumaschinen und über die ausgeführten Arbeiten. Für Regiearbeiten sind die Rapporte (Regierapporte) gemäss Art. 47 abzugeben.

Art. 38 wird wie folgt ergänzt:

Abs. 4 (neu): Der Unternehmer darf Forderungen gegen den Bauherrn nur mit dessen schriftlicher Zustimmung an Dritte abtreten.

Art. 44 Abs. 3 wird wie folgt ergänzt:

Die Anordnung hat schriftlich mit Formular „Regieauftrag/Arbeitsanweisung“ zu erfolgen und muss vom Bauherrn, nicht nur von der Bauleitung, entsprechend der Kreditkompetenz-Stufe unterzeichnet sein.

Art. 44 Abs. 4 wird wie folgt ergänzt:

Poliere, Chefmonteure und dgl. werden nur vergütet wenn die Bauleitung deren Einsatz ausdrücklich vereinbart hat.

Art. 45 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt:

Die Regieaufträge sind schriftlich mit Formular „Regieauftrag/Arbeitsanweisung“ zu erteilen und müssen vom Bauherrn, nicht nur von der Bauleitung, unterzeichnet sein.

Art. 50 Abs. 1 wird bezüglich der Umsatzabgaben wie folgt geändert:

Die Mehrwertsteuer ist nicht in die Regieansätze einzurechnen, sondern separat auszuweisen.

Art. 50 Abs. 2 wird wie folgt ergänzt:

Poliere, Chefmonteure und dergleichen werden nur vergütet wenn die Bauleitung ihren Einsatz ausdrücklich bestellt hat.

Art. 54 wird wie folgt geändert:

Ein dem Bauherrn gesamthaft gewährter Preisnachlass in Form von Rabatten und (bei rechtzeitiger Bezahlung) von Skonti gilt auch für Regiearbeiten, es sei denn, die Parteien hätten eigens für Regiearbeiten besondere Rabatte vereinbart.

Art. 58 Abs. 2 wird wie folgt ergänzt:

Mangelhafte Angaben über den Baugrund können dem Bauherrn nur dann als Verschulden angerechnet werden, wenn nicht der Unternehmer seine Abmahnungspflicht verletzt hat.

Art. 60 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

Die Schlechtwetter-Entschädigungen sind im Angebot einzurechnen. Allfällige teuerungsbedingte Mehrkosten sind in die Einheitspreise zu integrieren.

Art. 84 Abs. 6 (neu):

Hat eine Bestellungsänderung erhebliche Auswirkungen (in finanzieller oder terminlicher Hinsicht) auf die Vertragserfüllung, so ist der Unternehmer verpflichtet, dies vor Arbeitsbeginn dem Bauherrn schriftlich anzuzeigen.

Art. 85 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt:

Bestellungsänderungen sind vom Unternehmer schriftlich zu bestätigen. Arbeiten, Materialbestellungen und sonstige Aufwendungen, die vor der Bekanntgabe der Bestellungsänderung vorgenommen wurden und wegen der Änderung nutzlos werden, werden dem Unternehmer nur dann vergütet, wenn der Unternehmer dies sofort bei der Bestellungsänderung schriftlich geltend macht.

Art. 86 wird wie folgt ergänzt:

Die Toleranzgrenze von 20% bei Mengenänderungen entfällt generell. Auch bei Abweichungen, welche mehr als 20% betragen, bleibt somit der Einheitspreis massgeblich. Enthält das Leistungsverzeichnis besondere Positionen für Baustelleneinrichtungen, kann kein Nachtragspreis für Mehr- oder Minderleistungen geltend gemacht werden. Wird infolge Mehrleistungen die Bauzeit verlängert, ist das längere Vorhalten der davon betroffenen Einrichtungen abzugelten. Vergibt der Bauherr solche Arbeiten an einen Dritten, die für den Unternehmer den Auftragsumfang vergrössert hätten, so hat der Unternehmer
keinerlei Anspruch auf Vergütung, es sei denn, er hätte im Sinne von Art. 85 Abs. 3 zu vergütende Aufwendungen vorgenommen.

Art. 93 Abs. 2 wird wie folgt ergänzt:

Die Bauleitung kann vom Unternehmer jederzeit und ohne Kostenfolge die Vorlage des detaillierten Bauprogramms für einzelne Bauobjekte, Bauteile oder Bauphasen verlangen. Zur Verbindlichkeit des Bauprogramms siehe die Leistungsvereinbarung.

Art. 96 Abs. 1 wird wie folgt ersetzt:

Verzögert sich die Ausführung des Werkes ohne Verschulden des Unternehmers, obwohl dieser die zusätzlichen Vorkehren getroffen hat, zu denen er nach Art. 95 verpflichtet war, so werden die vertraglichen Fristen angemessen erstreckt. Der Anspruch auf Erstreckung besteht aber nur dann, wenn der Unternehmer die Verzögerung und deren Ursache (wie z. B. Natureinflüsse, Störung des Arbeitsfriedens, Säumnis eines Nebenunternehmers, behördliche Massnahmen) ohne Verzug der Bauleitung gemäss Art. 25 angezeigt hat, selbst wenn diese von der Verzögerung und deren Ursache Kenntnis hatte.

Art. 103 wird wie folgt ergänzt:

Neuer 2. Satz: Der Unternehmer ist verpflichtet, die jeweiligen Zutritts- und Sicherheitsweisungen und Geheimhaltungspflichten des Bauherrn oder der Bauleitung in allen Teilen zu beachten sowie für deren Einhaltung durch die Subunternehmer zu sorgen.

Art. 110 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Der Unternehmer ist verpflichtet, sich vor Ausführung sämtlicher Grab-, Aushub- und Abbrucharbeiten zu vergewissern, dass keine Anlagen, Leitungen, benachbarte Bauwerke etc. beschädigt werden. Zu diesem Zwecke verlangt er bei der Bauleitung die entsprechenden Unterlagen und kontrolliert sie auf ihre Vollständigkeit. Für die Vollständigkeit und genaue Lage der in den Plänen eingezeichneten Werkleitungen übernimmt der Bauherr keine Gewähr.

Art. 123 wird wie folgt ergänzt:

Der Unternehmer ist verpflichtet, für die vorgesehenen Baustelleneinrichtungen und Zuleitungen (falls sie Gegenstand seiner Vertragsleistung sind) der Bauleitung einen Dispositionsplan einzureichen.

Art. 140 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

Die Vorschussleistung des Bauherrn wird fällig mit der Rechnungsstellung des Unternehmers und wird diesem innerhalb von 60 Tagen ohne Rückbehalt bezahlt.

Art. 149 Abs. 4 (neu):

Für allfällige Vorauszahlungen ist vom Unternehmer eine Sicherheit in Form einer unbefristeten Bankgarantie (keine Solidarbürgschaft) zu leisten.

Art. 151 wird wie folgt ergänzt:

Abs. 2 (neu): Für allfällige Vorauszahlungen ist vom Unternehmer eine Sicherheit in Form einer unbefristeten Bankgarantie (keine Solidarbürgschaft) zu leisten.

Art. 153 wird wie folgt ergänzt:

Die Schlussabrechnung gilt nur dann als eingereicht, wenn die Zusammenstellung gemäss Art. 153 Abs. 3 beigefügt ist. Spätestens mit Einreichung der Schlussabrechnung übergibt der Unternehmer dem Bauherrn eine Liste der Materiallieferanten und Subunternehmer mit den an sie bezahlten Vergütungen.

Art. 154 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

Die Prüfungsfrist beträgt 3 Monate.

Art. 155 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Die durch die Schlussabrechnung ermittelte Forderung des Unternehmers wird mit dem Prüfungsbescheid (Art. 154 Abs. 2) der Bauleitung fällig und ist innert 60 Tagen zu bezahlen

Art. 157 wird wie folgt geändert:

Gegenstand der Abnahme ist das vollendete Werk (Art. 1). In sich geschlossene Werkteile können nur separat abgenommen werden, falls dies im Werkvertrag vereinbart worden ist oder der Bauherr hierzu seine schriftliche Zustimmung gibt. Die Garantie- und Verjährungsfrist beginnen in jedem Fall erst mit der Abnahme des letzten Werkteils zu laufen.

Art. 158 wird wie folgt geändert:

Abs. 1, Satz 2: Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen.

Abs. 3: Über das Ergebnis der Prüfung wird immer ein schriftliches Protokoll aufgenommen und sowohl von der Bauleitung als auch vom Unternehmer durch Unterzeichnung anerkannt. Das Protokoll hält den Zeitpunkt fest, an dem die Prüfung abgeschlossen wurde.

Art. 181 wird wie folgt geändert:

Der Unternehmer leistet vor Auszahlung des Rückbehalts (Art. 152) Sicherheit für seine Haftung wegen Mängeln, die während der gesamten fünfjährigen Verjährungsfrist gerügt werden.

Der Haftungsbetrag des Bürgen bemisst sich nach der Totalsumme der vom Bauherrn für das gesamte Werk zu leistenden Vergütungen jeder Art. Er beläuft sich auf 10% der Vergütungssumme. Übersteigt aber die Summe CHF 500’000.–, so beläuft er sich auf 5% der ganzen Summe, jedoch mindestens auf CHF 50’000.– und maximal auf CHF 1’000’000.–.

Die Bürgschaft ist für 5 Jahre zu leisten (vergleiche Art. 180 Abs.1).

Art. 190 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

Der Bauherr leistet fällige Zahlungen innerhalb von 60 Tagen, sofern nicht in der Leistungsvereinbarung eine andere Zahlungsfrist vereinbart ist.

General Terms & Conditions files for download

General Terms and Conditions of Sale and Delivery

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General Conditions of Purchase

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Global Code of Conduct for Supplying Partners

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Allgemeine Vertragsbedingungen zur Beschaffung technischer Sach- und Dienstleistungen

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Robert Gallmann

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